(1) Zur Durchführung der Aufgaben des Kammeramtes werden Außenstellen des Kammeramtes eingerichtet, und zwar je eine
für den Bereich des politischen Bezirkes Hermagor in Hermagor;
für den Bereich des politischen Bezirkes Klagenfurt Land sowie für den Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee in Klagenfurt am Wörthersee;
für den Bereich des politischen Bezirkes Feldkirchen in Feldkirchen in Kärnten;
für den Bereich des politischen Bezirkes St. Veit an der Glan in St. Veit an der Glan;
für den Bereich des politischen Bezirkes Spittal an der Drau in Spittal an der Drau;
für den Bereich des politischen Bezirkes Villach Land und der Stadt Villach in Villach;
für den Bereich des politischen Bezirkes Völkermarkt in Völkermarkt;
für den Bereich des politischen Bezirkes Wolfsberg in Wolfsberg.
(2) Die Außenstellen des Kammeramtes haben in ihrem örtlichen Bereich an der Durchführung der Aufgaben des Kammeramtes nach Maßgabe der von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer zu erlassenden Geschäftsordnung mitzuwirken. Bei der Festlegung des Aufgabenbereiches ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die Bedürfnisse der Bevölkerung Bedacht zu nehmen.
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