§ 20 K-LWKG Aufgaben des Vorstandes

K-LWKG - Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Dem Vorstand können in der Geschäftsordnung (§ 16 Abs. 1) bestimmte, der Vollversammlung nicht gesetzlich vorbehaltene Angelegenheiten zur Vorberatung oder zur endgültigen Beschlußfassung übertragen werden.

(2) Der Vorstand wird zu seinen Sitzungen vom Präsidenten einberufen. Er ist beschlußfähig, wenn der Präsident und drei weitere Mitglieder anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluß ist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich.

In Kraft seit 05.12.1991 bis 31.12.9999
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