§ 18 K-LWKG Vorstand

K-LWKG - Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Vollversammlung hat aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode (§ 10) einen Vorstand zu wählen. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und einem Ersten und einem Zweiten Vizepräsidenten sowie vier weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied des Vorstandes einschließlich des Präsidenten ist im selben Wahlgang ein Ersatzmitglied zu wählen. Das Ersatzmitglied des Präsidenten vertritt diesen nur in dessen Funktion als Mitglied des Vorstandes.

(2) Zur Wahl des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Vollversammlung erforderlich. Wurde die Wahl des Vorstandes bereits zweimal in die Tagesordnung einer Sitzung der Vollversammlung aufgenommen und kam es wegen des fehlenden Präsenzquorums zu keiner Wahl des Vorstandes, ist für die Wahl des Vorstandes die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder der Vollversammlung erforderlich.

(3) Sofern die drei stärksten in der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer vertretenen Parteien nicht übereinkommen, die für den Vorstand im Vereinbarungswege vorgeschlagenen Wahlwerber mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen zu wählen, hat ihre Wahl nach dem Verhältniswahlrecht zu erfolgen. Erfolgt die Wahl des Vorstandes nach dem Verhältniswahlrecht, so sind für die Reihung der Präsidenten die bei der Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer auf die in der Vollversammlung vertretenen Parteien entfallenden Stimmen maßgebend.

(4) Die Wahl des Vorstandes hat auf Grund von Wahlvorschlägen zu erfolgen, die dem Vorsitzenden zu überreichen sind.

(5) Bei einer Verhältniswahl richtet sich das Recht einer in der Vollversammlung vertretenen Partei auf Erstattung von Wahlvorschlägen nach der ihr zustehenden Zahl von zu vergebenden Mandaten. Diese sind nach den bei der Wahl in die Vollversammlung auf die in der Vollversammlung vertretenen Parteien entfallenen Stimmen zu ermitteln (d´Hondt´sches Verfahren). Bei gleichen Ansprüchen entscheidet das Los.

(6) Die von den in der Vollversammlung vertretenen Parteien nach Maßgabe der ihnen zustehenden Mandate überreichten Wahlvorschläge (Abs. 5) müssen von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder unterschrieben sein. Die Unterschriften auf den Wahlvorschlägen sind im Rahmen einer Sitzung der Vollversammlung zu leisten. Diese Wahlvorschläge müssen so viele Namen von Wahlwerbern enthalten, als der in der Vollversammlung vertretenen Partei an zu wählenden Personen nach dem Verhältniswahlrecht zukommen. Für jedes zustehende Mandat darf nur ein Wahlvorschlag eingebracht werden.

(6a) Macht eine in der Vollversammlung vertretene Partei von ihrem Recht auf Vertretung im Vorstand nach Maßgabe des Verhältniswahlrechtes dadurch nicht Gebrauch, daß sie bis spätestens in der zweiten auf die Wahl der Vollversammlung folgenden - bei Nachwahlen spätestens in der nach Abs. 11 stattfindenden - Sitzung der Vollversammlung keinen oder keinen ordnungsgemäßen Wahlvorschlag erstattet, hat die Vollversammlung diese Funktion in einem getrennten Wahlgang durch Wahl aus der Mitte ihrer Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu besetzen.

(7) Wahlen sind mit Stimmzetteln vorzunehmen. Vor jeder Wahl sind den anwesenden Mitgliedern der Vollversammlung gleiche Stimmzettel und Umschläge zur Verfügung zu stellen. Bei der Wahl sind die Mitglieder der Vollversammlung zur Stimmabgabe namentlich aufzurufen. Die Umschläge sind in eine Urne zu legen; wer bei Namensaufruf nicht anwesend ist, darf nachträglich von seinem Wahlrecht nicht mehr Gebrauch machen.

(8) Bei Mehrheitswahlen sind nur jene Stimmen gültig, die unzweideutig auf einen Wahlvorschlag lauten. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

(9) Bei Verhältniswahlen sind nur jene Stimmen gültig, die unzweideutig auf einen ordnungsgemäßen Wahlvorschlag (Abs. 5 und 6) entfallen. Gewählt ist, wer mindestens so viele gültige Stimmen erhält, als der Wahlvorschlag, der seiner Wahl zugrunde liegt, Unterschriften aufweisen muß.

(10) Der Vorsitzende hat das Wahlergebnis festzustellen und die Zahl der abgegebenen, der gültigen und der ungültigen Stimmen bekanntzugeben.

(11) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Präsidenten, eines Vizepräsidenten oder eines sonstigen Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes des Vorstandes hat die Vollversammlung innerhalb von vier Wochen Nachwahlen vorzunehmen; nach Abs. 3 getroffene Vereinbarungen bleiben aufrecht, wenn nicht einvernehmlich anderes bestimmt wird.

(12) Im Falle der Auflösung der Vollversammlung oder bei Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Angelobung der Mitglieder des neuen Vorstandes im Amt.

In Kraft seit 05.12.1991 bis 31.12.9999
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