§ 11 K-LWG

K-LWG - Kärntner Landwirtschaftsgesetz - K-LWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

§ 11

Förderungsvertrag

 

(1) Die Förderungszusage erfolgt in einem schriftlichen Förderungsvertrag. Auf den Abschluß eines Förderungsvertrages besteht kein Rechtsanspruch.

 

(2) Im Förderungsvertrag sind jedenfalls festzulegen:

a)

die den Förderungswerber betreffenden Bestimmungen der Förderungsrichtlinien,

b)

die Art und das Ausmaß der Förderung,

c)

der Zeitpunkt und allenfalls die Dauer der Förderung.

 

(3) Bei Projekten mit einer Durchführung innerhalb zweier Kalenderjahre darf die Landesregierung von einem schriftlichen Vertrag Abstand nehmen. Bei solchen Projekten kommt der Abschluß des Förderungsvertrages mit der Genehmigung der Förderung durch die Landesregierung zustande. Dies und die näheren Bestimmungen über die Gewährung der Förderung hat die Landesregierung schriftlich festzuhalten.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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