§ 6 K-LWG

K-LWG - Kärntner Landwirtschaftsgesetz - K-LWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 6

Förderungswerber

 

Gefördert werden dürfen alle natürlichen und juristischen Personen, sofern die zu fördernde Maßnahme oder das zu fördernde Vorhaben der Erreichung der Ziele nach § 1 dient und den Grundsätzen nach § 2 entspricht.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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