§ 3 K-LWG

K-LWG - Kärntner Landwirtschaftsgesetz - K-LWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

§ 3

Arten der Förderung

 

Die Förderung darf erfolgen durch

a)

Direktzahlungen, nicht rückzahlbare Geldzuschüsse, Darlehen, Ausfallsbürgschaften, nicht rückzahlbare Zinsen-, Annuitäten- und sonstige Kreditkostenzuschüsse,

b)

Maßnahmen der Beratung und außerschulischen Bildung sowie sonstige Dienst- und Sachleistungen,

c)

Schaffung von Herkunftszeichen zur Kennzeichnung von Erzeugnissen der Kärntner Landwirtschaft und daraus in Kärnten hergestellten Produkten.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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