Gesamte Rechtsvorschrift K-LWG

Kärntner Landwirtschaftsgesetz - K-LWG

K-LWG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.01.2021
Gesetz vom 12. November 1996, mit dem Bestimmungen über die
Förderung der Land- und Forstwirtschaft und den
Landwirtschaftsbericht erlassen werden (Kärntner
Landwirtschaftsgesetz-K-LWG)
StF: LGBl Nr 6/1997

§ 1 K-LWG Ziele


Ziel dieses Gesetzes ist

a)

die Sicherung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen, wie Boden, Wasser und Luft;

b)

die Erhaltung einer flächendeckenden, wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum, die imstande ist,

1.

die Bevölkerung bestmöglich mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln zu versorgen,

2.

nachwachsende Rohstoffe und Energieträger in ausreichendem Maße bereitzustellen,

3.

sich Änderungen der volkswirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen;

c)

die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kultur- und Erholungslandschaft sowie die Unterstützung des Schutzes vor Naturgefahren;

d)

die Sicherung der Teilnahme der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Menschen und deren Angehörigen an der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung der österreichischen Volkswirtschaft.

§ 2 K-LWG


(1) Das Land ist nach Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet, durch Förderungsmaßnahmen dazu beizutragen, den Bestand und die Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, insbesondere in ihrer Form als Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetriebe, zu sichern.

(1a) Wenn sich Förderungswerber gemeinsam dazu verpflichten, im Bereich ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auf räumlich geschlossenen Grundflächen das Ausbringen gentechnisch veränderter Organismen auszuschließen (“gentechnikfreie Bewirtschaftungszone”), kann dies nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besonders gefördert werden.

(2) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn

a)

sie im Einklang mit den Zielsetzungen des Raumordnungsgesetzes und den Entwicklungsprogrammen (§ 6 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes) und unter Bedachtnahme auf das agrarische Leitbild (§ 7) erfolgen;

b)

die in den Förderungsrichtlinien festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und

c)

die zu fördernden Maßnahmen den Rechtsvorschriften entsprechen.

(3) Bei der Gewährung von Förderungen ist Bedacht zu nehmen auf

a)

die möglichst weitgehende Erreichung der im § 1 genannten Ziele;

b)

die Anregung und Unterstützung der Eigeninitiative und Selbsthilfe der Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft;

c)

die Erzielung einer möglichst nachhaltigen Wirkung;

d)

die örtlichen Verhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe;

e)

die Leistungsfähigkeit des Förderungswerbers und Leistungen, die dieser im Interesse der Allgemeinheit erbringt;

f)

andere Förderungen.

(4) Die Art und das Ausmaß der Förderung ist so zu wählen, daß bei möglichst zweckmäßigem und sparsamem Aufwand der größtmögliche Erfolg erreicht werden kann.

(5) Bedürfen die zu fördernden Maßnahmen einer behördlichen Bewilligung, so ist die Förderung erst nach Eintritt der Rechtskraft dieser Bewilligung zu gewähren.

§ 3 K-LWG


§ 3

Arten der Förderung

 

Die Förderung darf erfolgen durch

a)

Direktzahlungen, nicht rückzahlbare Geldzuschüsse, Darlehen, Ausfallsbürgschaften, nicht rückzahlbare Zinsen-, Annuitäten- und sonstige Kreditkostenzuschüsse,

b)

Maßnahmen der Beratung und außerschulischen Bildung sowie sonstige Dienst- und Sachleistungen,

c)

Schaffung von Herkunftszeichen zur Kennzeichnung von Erzeugnissen der Kärntner Landwirtschaft und daraus in Kärnten hergestellten Produkten.

§ 4 K-LWG


§ 4

Finanzierung der Förderung

 

(1) Die Finanzierung von Förderungsmaßnahmen des Landes im Rahmen dieses Gesetzes erfolgt

a)

ausschließlich durch das Land, oder

b)

durch das Land gemeinsam mit anderen Rechtsträgern, wie insbesondere dem Bund oder der Europäischen Union.

 

(2) Landesmittel sind bevorzugt zur Ausnützung möglicher Förderungsmittel anderer Rechtsträger für Förderungsmaßnahmen bereitzustellen, die in den Förderungsrichtlinien vorgesehen sind.

§ 5 K-LWG


(1) Zur Durchführung der einzelnen Förderungsmaßnahmen hat die Landesregierung unter Beachtung der Ziele (§ 1) und der Grundsätze (§ 2) Förderungsrichtlinien zu erlassen.

(2) Die Landesregierung hat Mitteilungs- und Genehmigungspflichten, die bei der Vollziehung dieses Gesetzes im Hinblick auf Förderungsrichtlinien oder Einzelförderungen entstehen können und die auf Grund der Teilnahme Österreichs am Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Union ihre Grundlage in Akten der Europäischen Integration haben, gegenüber dem nach seinem Wirkungsbereich zuständigen Bundesministerium wahrzunehmen.

(3) In den Richtlinien sind unter Bedachtnahme auf die verschiedenen Förderungssparten insbesondere nähere Bestimmungen zu treffen über

a)

die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen,

b)

die Bedingungen oder Auflagen, an welche die Gewährung von Förderungen zu knüpfen ist,

c)

die Verpflichtungen, die der Förderungswerber im Falle der Gewährung von Förderungen zu übernehmen hat,

d)

Maßnahmen zur Sicherung des Erfolges von Förderungen,

e)

die Vorgangsweise bei der Gewährung von Förderungen,

f)

die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln,

g)

die Verpflichtung zur Rückerstattung von nicht widmungsgemäß

verwendeten Förderungsmitteln.

§ 6 K-LWG


§ 6

Förderungswerber

 

Gefördert werden dürfen alle natürlichen und juristischen Personen, sofern die zu fördernde Maßnahme oder das zu fördernde Vorhaben der Erreichung der Ziele nach § 1 dient und den Grundsätzen nach § 2 entspricht.

§ 6a K-LWG Förderung der Almwirtschaft


(1) Das Land kann, unter Beachtung der Bestimmungen des ersten und zweiten Abschnittes dieses Gesetzes, durch spezielle Maßnahmen den Bestand und die Entwicklung der Almwirtschaft fördern.

(2) Gefördert werden können insbesondere nachfolgende Maßnahmen:

a)

die Sicherung des Almbodens (zB Vorkehrungen gegen Lawinen, Steinschlag, Rutschungen, Erosion);

b)

die Pflege des Almbodens (zB Schwenden, Stockroden,Entsteinen, mechanische Unkrautregulierung);

c)

die Trennung von Wald und Weide;

d)

der Auftrieb und die Behirtung von Weidetieren auf Almen;

e)

die Ausstattung der Almen mit einer zeitgemäßen Infrastruktur, insbesondere durch die Errichtung, Erhaltung und Verbesserung von Anlagen zur Verkehrserschließung, zur Energieversorgung, hier vor allem durch erneuerbare Energieformen, zur Wasserversorgung und zur Abwasserentsorgung;

f)

die Schaffung von ausreichendem Lagerraum für organischen Dünger auf Almen;

g)

dringend erforderliche Transporte durch Hubschrauberflüge zu und von mangelhaft erschlossenen Almen;

h)

die Anschaffung von Betriebsmitteln, die für eine zeitgemäße Almbewirtschaftung erforderlich sind;

i)

die Errichtung, Erhaltung und Verbesserung von Almgebäuden, Zäunen und sonstigen Anlagen, die für eine zeitgemäße Almbewirtschaftung erforderlich sind;

j)

die Sicherung und Verbesserung der Tiergesundheit auf Almen.

§ 6b K-LWG


(1) Die Landesregierung hat zur systematischen Erfassung der für die Förderung der Almwirtschaft erforderlichen Daten und personenbezogenen Daten einen Almkataster über den Bestand von Almen zu führen.

(2) Der Almkataster darf mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt werden.

(3) Almen sind landwirtschaftliche Kulturflächen im Sinne des § 2 Abs. 3 und 4 des Kärntner Kulturflächenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1997, in der jeweils geltenden Fassung, die sich wegen ihrer Entfernung zum Heimatgut und zur Siedlungszone und wegen ihrer Höhenlage und der durch die klimatischen Verhältnisse verkürzten Vegetationsperioden zur weidewirtschaftlichen Nutzung oder zur Mahd eignen und zumindest eine Gesamtfläche von fünf Hektar oder zumindest eine Futterfläche von drei Hektar aufweisen sowie sonstige dazugehörige Grundflächen, Gebäude und andere Anlagen (zB Viehunterstände, Zäune, Wege, Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen sowie Energieversorgungsanlagen).

(4) In den Almkataster ist jede Alm im Land Kärnten einzutragen, die die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt. Der Almkataster hat über jede Alm zumindest nachstehende Informationen und personenbezogene Daten zu enthalten:

a)

in seinem öffentlichen Teil:

1.

die Bezeichnung der Alm;

2.

die Seehöhe der Alm;

3.

die Gesamtfläche der Alm;

4.

die für einen Almbetrieb wesentlichen Umstände, wie insbesondere ihre Lage, ihre Erschließung und die auf ihr befindlichen Bauten;

5.

sofern vorhanden, Wald, der in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Alm steht, sowie allfällige Schutzgebiete, die sich auf dem Gebiet der oder in unmittelbarer Nähe zur Alm befinden;

b)

in seinem nichtöffentlichen Teil:

1.

die Eigentümer der Alm und deren Anschrift;

2.

die zu der Alm gehörigen Grundstücke;

3.

die Almbetriebsnummer;

4.

(entfällt)

5.

Förderungen, die auf Grundlage dieses Gesetzes gewährt werden.

(5) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte einer Alm haben der Landesregierung auf ihr Verlangen hin die für die Führung des Almkatasters erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6) Die im öffentlichen Teil des Almkatasters verarbeiteten Daten sind jedermann nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen, insbesondere des § 8 des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes, LGBl. Nr. 70/2005, in seiner jeweils geltenden Fassung, sowie der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung kann die im öffentlichen Teil des Almkatasters verarbeiteten Daten auch im Internet nach Maßgabe des ersten Satzes veröffentlichen.

(7) Die Einsichtnahme in den nichtöffentlichen Teil des Almkatasters und die Übermittlung hierin verarbeiteter personenbezogener Daten ist – auch automationsunterstützt – gestattet:

a)

den Eigentümern und Nutzungsberechtigten hinsichtlich jener Almen, an denen ihnen Eigentum oder Nutzungsrechte zukommen;

b)

den Organen des Landes Kärnten, den Organen des Bundes und den Organen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit diese jeweils die in Abs. 4 lit. b genannten personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Sinne des § 6a, benötigen, die personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung hierfür bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen nicht verletzt werden.

Personenbezogene Daten dürfen nur so lange in personenbezogener Form aufbewahrt werden und nur in dem unbedingt erforderlichen Ausmaß übermittelt werden, als dies zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgabe unbedingt erforderlich ist.

(8) Nähere Bestimmungen über die Führung, den Inhalt und die Form des Almkatasters können, sofern dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, durch Verordnung der Landesregierung getroffen werden.

§ 7 K-LWG


(1) Die Landesregierung hat für die Erstellung eines agrarischen Leitbildes zu sorgen.

(2) Aufgabe des agrarischen Leitbildes ist die Darstellung, in welchen Bereichen die Landwirtschaft im Besonderen einer Förderung bedarf, um eine der besonderen Funktionen (Abs. 3) im Landesgebiet oder in Teilen des Landesgebietes im Sinne einer vorausschauenden Planung vorzugsweise erfüllen zu können.

(3) Besondere Funktionen der Landwirtschaft sind insbesondere solche

a)

der überwiegenden Erzeugung von Lebensmitteln und nachwachsenden Rohstoffen sowie von Energieträgern und

b)

der überwiegenden Erhaltung, Pflege und Gestaltung der traditionellen Kulturlandschaft.

(4) Das agrarische Leitbild hat auf die Ziele des § 1 Bedacht zu nehmen und darf nur im Einklang mit den Zielsetzungen des Kärntner Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 76/1979, in seiner jeweils geltenden Fassung, und den Entwicklungsprogrammen erfolgen.

§ 8 K-LWG


Das agrarische Leitbild hat sich insbesondere zu erstrecken

a)

auf die Darstellung aktueller agrarstatistischer Daten einschließlich einer Analyse in Bezug auf Stärken und Schwächen sowie Chancen und Risiken;

b)

auf die Darstellung und Planung von Förderungsschwerpunkten und Förderungsstrategien.

§ 9 K-LWG Arbeitsprogramme


(1) Für Maßnahmen, die auf die im § 3 vorgesehene Weise gefördert werden sollen, hat die Landesregierung getrennt nach den einzelnen Förderungssparten nach Tunlichkeit Arbeitsprogramme zu erstellen.

(2) Die Arbeitsprogramme haben zumindest die zu fördernden Maßnahmen sowie das Ausmaß und die Art der Förderung zu enthalten.

§ 10 K-LWG


§ 10

Förderungsantrag

 

Förderungen dürfen nur auf Grund eines schriftlichen Antrages des Förderungswerbers gewährt werden. Die Landesregierung kann Ausnahmen von dieser Verpflichtung genehmigen.

§ 11 K-LWG


§ 11

Förderungsvertrag

 

(1) Die Förderungszusage erfolgt in einem schriftlichen Förderungsvertrag. Auf den Abschluß eines Förderungsvertrages besteht kein Rechtsanspruch.

 

(2) Im Förderungsvertrag sind jedenfalls festzulegen:

a)

die den Förderungswerber betreffenden Bestimmungen der Förderungsrichtlinien,

b)

die Art und das Ausmaß der Förderung,

c)

der Zeitpunkt und allenfalls die Dauer der Förderung.

 

(3) Bei Projekten mit einer Durchführung innerhalb zweier Kalenderjahre darf die Landesregierung von einem schriftlichen Vertrag Abstand nehmen. Bei solchen Projekten kommt der Abschluß des Förderungsvertrages mit der Genehmigung der Förderung durch die Landesregierung zustande. Dies und die näheren Bestimmungen über die Gewährung der Förderung hat die Landesregierung schriftlich festzuhalten.

§ 12 K-LWG


§ 12

Mitwirkung von Institutionen

 

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz betrauen, sofern die hiefür notwendigen Mittel vom Landtag bereitgestellt wurden. Vor der Erlassung dieser Verordnung ist die betroffene Kammer zu hören.

 

(2) Die in diesem Gesetz für die Landesregierung festgelegten Bestimmungen bei der Gewährung von Förderungen gelten im Falle einer Übertragung nach Abs 1 in gleicher Weise für die betraute Kammer.

 

(2a) Aufgaben, mit denen die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer nach Abs. 1 durch Verordnung der Landesregierung betraut werden können, sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs. In diesen Angelegenheiten sind die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

 

(3) Die Landesregierung kann mit Gemeinden oder sonstigen juristischen Personen, die auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, einen Vertrag über deren Mitwirkung bei der Durchführung von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz abschließen, soferne diese über eine entsprechende personelle und sachliche Ausstattung verfügen und soferne hiedurch eine zweckmäßigere und einfachere Abwicklung von Förderungsmaßnahmen durch die Landesregierung oder die betrauten Kammern gewährleistet ist.

§ 17 K-LWG


(1) Die Landesregierung hat alle drei Jahre dem Landtag einen Bericht über

a)

die wirtschaftliche und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft in Kärnten und

b)

die auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Förderungsmaßnahmen

im abgelaufenen Berichtszeitraum vorzulegen.

(2) Sollte im Jahr der ersten Sitzung des neu gewählten Landtages (Art. 15 Abs. 1 K-LVG) ein Bericht gemäß Abs. 1 nicht vorzulegen sein, hat die Landesregierung dem Landtag einen Sonderbericht zu erstatten. Dieser Sonderbericht hat neben wiederkehrenden Berichtsteilen insbesondere Informationen über die land- und forstwirtschaftliche Einkommensentwicklung im abgelaufenen Kalenderjahr zu enthalten.

(3) Die Berichterstattung soll jedenfalls in digitaler Form erfolgen.

§ 18 K-LWG Bericht


(1) Die Landesregierung darf ein land- und forstwirtschaftliches Buchführungsinstitut beauftragen, die Buchführungsergebnisse einer ausreichenden Anzahl land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in repräsentativer Auswahl und Gruppierung zusammenzustellen und auszuwerten. Die Mitwirkung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe daran ist freiwillig.

(2) Personenbezogene Daten, die einzelne landwirtschaftliche Betriebe betreffen und die anlässlich des Landwirtschaftsberichtes oder anlässlich der Beratung oder Förderung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ermittelt bzw. in weiterer Folge anonymisiert verarbeitet worden sind, dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Einwilligung der betroffenen Personen für andere Zwecke nicht verarbeitet werden.

§ 19 K-LWG


7. Abschnitt

Schlußbestimmungen

 

§ 19

Inkrafttreten

 

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit Abs 1a nichts anderes bestimmt, am 1. Juli 1997 in Kraft.

 

(1a) § 5 Abs 1, 3 und 4 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft.

 

(2) Die Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie werden jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt.

§ 20 K-LWG


§ 20

Außerkrafttreten

 

(1) Das Landwirtschaftsförderungsgesetz, LGBl Nr 72/1976, tritt, soweit Abs 2 nichts anderes bestimmt, am 1. Juli 1997 außer Kraft.

 

(2) § 4 des Kärntner Landwirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl Nr 72/1976, tritt am 1. Jänner 2001 außer Kraft. Die in § 4 Abs 1 des Kärntner Landwirtschaftsförderungsgesetzes enthaltenen Klammerausdrücke entfallen ab 1. Juli 1997.

§ 21 K-LWG Übergangsbestimmungen


(1) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 1 bleibt die Verordnung der Landesregierung, mit der die Landwirtschaftskammer mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen betraut wird, LGBl Nr 41/1985, als Landesgesetz in Geltung.

(2) Nach dem Landwirtschaftsförderungsgesetz, LGBl Nr 72/1976, begonnene und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossene Förderungsmaßnahmen und Förderungsverfahren sind auf Grund der Bestimmungen des Landwirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl Nr 72/1976, fortzusetzen und abzuschließen.

(3) (entfällt)

(4) Der erste Bericht gemäß § 17 ist über das Jahr 1996 zu erstatten.

Anlage

Anl. 1 K-LWG (


LGBl Nr 106/2012)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend den Schutz der Almen und die Förderung der Almwirtschaft, LGBl. Nr. 38/1923, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/1923, außer Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt der Landwirtschaftsförderungsbeirat gemäß dem 5. Abschnitt des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 6/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2012, als aufgelöst.

Kärntner Landwirtschaftsgesetz - K-LWG (K-LWG) Fundstelle


Gesetz vom 12. November 1996, mit dem Bestimmungen über die
Förderung der Land- und Forstwirtschaft und den
Landwirtschaftsbericht erlassen werden (Kärntner
Landwirtschaftsgesetz-K-LWG)
StF: LGBl Nr 6/1997

Änderung

LGBl Nr 49/1997

LGBl Nr 5/2005

LGBl Nr 59/2009

LGBl Nr 65/2012

LGBl Nr 106/2012

1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziele

2. Abschnitt - Förderung der Land- und Forstwirtschaft

§ 2 Grundsätze

§ 3 Arten der Förderung

§ 4 Finanzierung der Förderung

§ 5 Förderungsrichtlinien

§ 6 Förderungswerber

2a. Abschnitt – Förderung der Almwirtschaft und Almkataster

§ 6a Förderung der Almwirtschaft

§ 6b Almkataster

3. Abschnitt - Förderungsplanung

§ 7 Agrarischer Leitplan

§ 8 Inhalt

4. Abschnitt - Förderungsverwaltung

§ 9 Arbeitsprogramme

§ 10 Förderungsantrag

§ 11 Förderungsvertrag

§ 12 Mitwirkung von Institutionen

5. Abschnitt – Landwirtschaftsförderungsbeirat (entfällt)

§ 13 Errichtung (entfällt)

§ 14 Zusammensetzung und Bestellung (entfällt)

§ 15 Sitzungen (entfällt)

§ 16 Anfragerecht (entfällt)

6. Abschnitt - Landwirtschaftsbericht

§ 17 Berichterstattung

§ 18 Bericht

7. Abschnitt - Schlußbestimmungen

§ 19 Inkrafttreten

§ 20 Außerkrafttreten

§ 21 Übergangsbestimmungen

Art II (LGBl Nr 59/2009)

Artikel XXXIII (LGBl Nr 65/2012)

Art II (LGBl Nr 106/2012)

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