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K-LWG - Kärntner Landwirtschaftsgesetz - K-LWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024
LGBl Nr 106/2012)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend den Schutz der Almen und die Förderung der Almwirtschaft, LGBl. Nr. 38/1923, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/1923, außer Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt der Landwirtschaftsförderungsbeirat gemäß dem 5. Abschnitt des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 6/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2012, als aufgelöst.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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§ 21 K-LWG
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