§ 44 K-LTGO

K-LTGO - Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 44

Einberufung der Sitzungen

 

(1) Der Landtag ist zu seinen Sitzungen vom Präsidenten einzuberufen (Art. 21 Abs 1 K-LVG).

 

(2) Wenn es mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages oder die Landesregierung unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände verlangt, ist der Präsident verpflichtet, den Landtag so einzuberufen, daß er innerhalb einer Woche zusammentreten kann; wenn keine Verhandlungsgegenstände vorliegen, dürfen Mitglieder des Landtages anstelle von Verhandlungsgegenständen auch die Themen von Dringlichkeitsanträgen oder Dringlichkeitsanfragen mitteilen, deren Behandlung gewünscht wird (Art. 21 Abs 2 K-LVG).

 

(3) Die Einberufung hat nach Möglichkeit eine Woche vor dem Stattfinden der Sitzung durch schriftliche oder telegraphische Einladung der Mitglieder des Landtages, der Mitglieder der Landesregierung und der vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates unter Bekanntgabe des Beginns und der Tagesordnung der Sitzung zu erfolgen. Im Falle des Abs 2 hat der Präsident jedenfalls jene Verhandlungsgegenstände in die Tagesordnung aufzunehmen, deren Aufnahme verlangt wurde. Liegen keine Verhandlungsgegenstände vor, hat der Präsident in der Einladung die nach Abs 2 bekanntgegebenen Themen von Dringlichkeitsanträgen oder Dringlichkeitsanfragen mitzuteilen. Die Einladung zur nächsten Sitzung kann auch am Schluß der vorangeführten Sitzung mündlich ausgesprochen werden. Gleichzeitig mit einer schriftlichen oder telegraphischen Einladung hat der Präsident die Mitglieder der Landesregierung und die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates unter Bekanntgabe der Tagesordnung von der stattfindenden Sitzung zu benachrichtigen.

 

(4) Den Zeitpunkt des Beginnes einer bereits einberufenen Sitzung kann der Präsident solange vorverlegen oder verschieben, als noch eine rechtzeitige Verständigung der Mitglieder des Landtages möglich ist.

In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44 K-LTGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 K-LTGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 44 K-LTGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44 K-LTGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44 K-LTGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LTGO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 43 K-LTGO
§ 45 K-LTGO