§ 36 K-LTGO

K-LTGO - Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Sitzungen der Ausschüsse des Landtages sind nicht öffentlich, sofern sie der Ausschuß nicht für öffentlich erklärt (Art. 18 Abs. 3 erster Satz K-LVG). § 9 Abs. 1 erster Satz K-UAG bleibt unberührt.

(2) Bei nichtöffentlichen Ausschusssitzungen dürfen die Mitglieder des Landtags, die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates, der Leiter des Landesrechnungshofes, die Mitglieder der Landesregierung, die beigezogenen Landesbediensteten und die beim Landtagsamt, im Landesrechnungshof, in einem Landtagsklub oder in einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten verwendeten Bediensteten anwesend sein. Bei nichtöffentlichen Sitzungen des Unvereinbarkeitsausschusses und des Kontrollausschusses dürfen die Mitglieder der Landesregierung nur auf besondere Einladung anwesend sein; § 9 Abs. 3 K-UAG bleibt unberührt. Die Ausschüsse können beschließen, dass bei nichtöffentlichen Ausschusssitzungen nur Mitglieder des Landtags, der Direktor des Landtagsamtes und der Schriftführer anwesend sein dürfen (Art. 19 Abs. 3 K-LVG).

(3) Die Ausschüsse können nichtöffentliche Sitzungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für vertraulich erklären. Mitteilungen über den Verlauf und die Beschlüsse vertraulicher Sitzungen an die Öffentlichkeit sind untersagt (Art. 18 Abs. 4 K-LVG).

(4) Die Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, an den Sitzungen der Ausschüsse - ausgenommen Untersuchungsausschüsse - während der Beratung von Verhandlungsgegenständen teilzunehmen, die nach der Referatseinteilung der Landesregierung in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Im Übrigen haben die Ausschüsse das Recht, bei ihren Sitzungen die Anwesenheit der Landesregierung oder einzelner Mitglieder der Landesregierung zu verlangen. Die Abwesenheit eines Mitgliedes der Landesregierung ist in all diesen Fällen nur gerechtfertigt, wenn triftige Gründe vorliegen. Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, zu ihrer Beratung Landesbedienstete beizuziehen (Art. 19 Abs. 1 K-LVG).

(5) Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen; § 9 Abs. 3 K-UAG bleibt unberührt. Sie sind auf ihr Verlangen zu hören, wenn es sich um eine Regierungsvorlage, um sonstige Angelegenheiten, denen ein kollegialer Beschluß der Landesregierung zugrunde liegt, oder um Angelegenheiten aus ihrem Referatsbereich handelt (Art. 53 K-LVG).

(6) Die Ausschüsse können beschließen, zu den Sitzungen Auskunftspersonen beizuziehen oder bei diesen eine schriftliche Äußerung einzuholen. Aus Anlass der Beratung eines Berichts der Volksanwaltschaft ist eine Auskunftsperson aus der Volksanwaltschaft einzuladen. Die Einladung zur Teilnahme als Auskunftsperson oder zur Abgabe einer schriftlichen Äußerung hat jeweils durch den Präsidenten zu erfolgen. Im Fall der Einladung eines Landesbediensteten ist das nach der Referatseinteilung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung davon zu verständigen.

(6a) Landesbedienstete sowie Mitglieder von vertretungsbefugten Leitungsorganen von Einrichtungen gemäß Art. 70 Abs. 2 Z 2 K-LVG haben der Einladung zur Teilnahme als Auskunftsperson gemäß Abs. 6 Folge zu leisten.

(7) Insoweit sich im Rahmen der Beratung von Gesetzentwürfen in Ausschüssen die Notwendigkeit der Erstellung von Abänderungs- oder Alternativvorschlägen ergibt, hat der Präsident auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses die Landesregierung zu ersuchen, Landesbedienstete, die in der für die Landesgesetzgebung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung verwendet werden, als Sachkundige zur Unterstützung des jeweiligen Ausschusses zur Verfügung zu stellen.

(8) Jedes Ausschussmitglied hat das Recht, sich im Falle seiner Verhinderung an der Teilnahme an einer Sitzung eines Ausschusses durch ein Mitglied des Landtages, das derselben im Landtag vertretenen Partei angehören muss wie das verhinderte Ausschussmitglied, vertreten zu lassen. Ist der Berichterstatter verhindert, hat sein Vertreter, wenn jedoch der Berichterstatter nicht vertreten wird, der Obmann des Ausschusses für die Dauer der Verhinderung die Berichterstattung im Ausschuss zu übernehmen.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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