§ 32 K-LTGO Ausschuss für überplanmäßige Mittelverwendungen bei Gefahr im Verzug

K-LTGO - Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Dem Ausschuss, in dessen Aufgabenbereich die Vorberatung des Landesvoranschlages fällt, obliegt die Erteilung der Zustimmung für eine überplanmäßige Mittelverwendung im Sinne des Art. 63 Abs. 8 Z 2 K-LVG.

(2) Der Obmann des Ausschusses ist verpflichtet, den Ausschuss so einzuberufen, dass er innerhalb von zwei Wochen nach Zuweisung des Antrags der Landesregierung zusammentreten kann. Ferner hat der Obmann des Ausschusses den Antrag der Landesregierung jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen.

In Kraft seit 01.04.2018 bis 31.12.9999
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