§ 27a K-LTGO

K-LTGO - Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Mitglieder des Landtages, die eine leitende Stelle im Sinne des § 4 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2021, bekleiden, haben innerhalb eines Monats nach Eintritt in den Landtag - erfolgte die Bestellung in eine solche Funktion erst nach Eintritt in den Landtag, innerhalb eines Monats nach der Bestellung - dem Präsidenten des Landtages hievon unter Angabe der mit der Stelle verbundenen Bezüge Anzeige zu erstatten.

(2) Soll ein Mitglied der Landesregierung eine leitende Stelle im Sinne des § 4 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes bekleiden, hat die Landesregierung innerhalb eines Monats nach ihrer Erklärung, dass eine solche Betätigung im Interesse des Landes liegt, dem Präsidenten des Landtages hievon unter Angabe der Gründe, der mit der Stelle verbundenen Bezüge und dem Nachweis, dass das Land an dem Unternehmen beteiligt ist, Anzeige zu erstatten.

(3) Anzeigen nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz hat der Präsident des Landtages sofort nach dem Einlangen dem Unvereinbarkeitsausschuss (§ 31) zuzuweisen.

(4) Genehmigungen gemäß § 5 Abs. 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes und Zustimmungen gemäß § 8 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes werden durch Beschluss des Landtages erteilt. Wird innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen der Anzeige kein Beschluss gefasst, gilt die Zustimmung oder Genehmigung des Landtages als verweigert.

(5) Der Präsident des Landtages hat der Landesregierung jene Unternehmen, freiberuflich tätigen Mitglieder der Landesregierung und mit diesen in einer Büro- oder Kanzleigemeinschaft stehenden freiberuflich tätigen Personen mitzuteilen, an die nach § 3 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes keine Aufträge vergeben werden dürfen. Die Landesregierung hat diese Mitteilungen in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

(6) Ist der Präsident des Landtages selbst betroffen, so obliegen die Aufgaben im Sinne der Abs. 1, 3 und 5 seinem Stellvertreter.

In Kraft seit 15.12.2021 bis 31.12.9999
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