§ 22 K-LTGO

K-LTGO - Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Der Landtag hat das Recht, die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder hinsichtlich ihrer Amtsführung zu überprüfen und durch Anfragen alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen (Art. 67 Abs. 1 K-LVG).

(2) Anfragen können vom Landtag selbst, von seinen Ausschüssen oder von seinen Mitgliedern gestellt werden.

(3) Eine Anfrage muß die Bezeichnung des Anfragestellers und eine den Gegenstand bezeichnende Überschrift enthalten. Anfragen des Landtages müssen die Unterschrift des Präsidenten, Anfragen eines Ausschusses die des Obmannes und Anfragen eines Mitgliedes des Landtages dessen Unterschrift sowie die Unterschrift eines weiteren Mitgliedes des Landtages tragen.

(4) Bei Anfragen von Ausschüssen und von Mitgliedern des Landtages sind die den Gegenstand bezeichnende Überschrift und die Bezeichnung der Anfragesteller bei der Mitteilung des Einlaufes zu verlesen.

(5) Anfragen sind vom Präsidenten dem Befragten schriftlich mitzuteilen.

(6) Innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung der Anfrage hat der Befragte schriftlich Antwort zu geben. Stattdessen ist er jedoch verpflichtet, in der auf die schriftliche Mitteilung der Anfrage unmittelbar folgenden Sitzung des Landtages mündlich Antwort zu geben, wenn

1.

der Antragsteller die mündliche Beantwortung verlangt,

2.

die Sitzung innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung der Anfrage stattfindet und

3.

der Befragte nicht verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen.

(7) Die Nichtbeantwortung der Anfrage ist innerhalb eines Monats jedenfalls schriftlich zu begründen.

(8) Unterbleibt die fristgerechte Beantwortung oder schriftliche Begründung der Nichtbeantwortung, hat der Präsident die betreffende Anfrage auf die Tagesordnung der auf den Fristablauf folgenden Sitzung des Landtages zu setzen.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 K-LTGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 K-LTGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 K-LTGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 K-LTGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 K-LTGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LTGO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21 K-LTGO
§ 22a K-LTGO