§ 44 K-LTGO Einberufung der Sitzungen

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2025

§ 44

Einberufung der Sitzungen

 

(1) Der Landtag ist zu seinen Sitzungen vom Präsidenten einzuberufen (Art. 21 Abs 1 K-LVG).

 

(2) Wenn es mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages oder die Landesregierung unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände verlangt, ist der Präsident verpflichtet, den Landtag so einzuberufen, daß er innerhalb einer Woche zusammentreten kann; wenn keine Verhandlungsgegenstände vorliegen, dürfen Mitglieder des Landtages anstelle von Verhandlungsgegenständen auch die Themen von Dringlichkeitsanträgen oder Dringlichkeitsanfragen mitteilen, deren Behandlung gewünscht wird (Art. 21 Abs 2 K-LVG).

 

(3) Die Einberufung hat nach Möglichkeit eine Woche vor dem Stattfinden der Sitzung durch schriftliche oder telegraphische Einladung der Mitglieder des Landtages, der Mitglieder der Landesregierung und der vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates unter Bekanntgabe des Beginns und der Tagesordnung der Sitzung zu erfolgen. Im Falle des Abs 2 hat der Präsident jedenfalls jene Verhandlungsgegenstände in die Tagesordnung aufzunehmen, deren Aufnahme verlangt wurde. Liegen keine Verhandlungsgegenstände vor, hat der Präsident in der Einladung die nach Abs 2 bekanntgegebenen Themen von Dringlichkeitsanträgen oder Dringlichkeitsanfragen mitzuteilen. Die Einladung zur nächsten Sitzung kann auch am Schluß der vorangeführten Sitzung mündlich ausgesprochen werden. Gleichzeitig mit einer schriftlichen oder telegraphischen Einladung hat der Präsident die Mitglieder der Landesregierung und die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates unter Bekanntgabe der Tagesordnung von der stattfindenden Sitzung zu benachrichtigen.

 

(4) Den Zeitpunkt des Beginnes einer bereits einberufenen Sitzung kann der Präsident solange vorverlegen oder verschieben, als noch eine rechtzeitige Verständigung der Mitglieder des Landtages möglich ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2025

§ 44

Einberufung der Sitzungen

 

(1) Der Landtag ist zu seinen Sitzungen vom Präsidenten einzuberufen (Art. 21 Abs 1 K-LVG).

 

(2) Wenn es mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages oder die Landesregierung unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände verlangt, ist der Präsident verpflichtet, den Landtag so einzuberufen, daß er innerhalb einer Woche zusammentreten kann; wenn keine Verhandlungsgegenstände vorliegen, dürfen Mitglieder des Landtages anstelle von Verhandlungsgegenständen auch die Themen von Dringlichkeitsanträgen oder Dringlichkeitsanfragen mitteilen, deren Behandlung gewünscht wird (Art. 21 Abs 2 K-LVG).

 

(3) Die Einberufung hat nach Möglichkeit eine Woche vor dem Stattfinden der Sitzung durch schriftliche oder telegraphische Einladung der Mitglieder des Landtages, der Mitglieder der Landesregierung und der vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates unter Bekanntgabe des Beginns und der Tagesordnung der Sitzung zu erfolgen. Im Falle des Abs 2 hat der Präsident jedenfalls jene Verhandlungsgegenstände in die Tagesordnung aufzunehmen, deren Aufnahme verlangt wurde. Liegen keine Verhandlungsgegenstände vor, hat der Präsident in der Einladung die nach Abs 2 bekanntgegebenen Themen von Dringlichkeitsanträgen oder Dringlichkeitsanfragen mitzuteilen. Die Einladung zur nächsten Sitzung kann auch am Schluß der vorangeführten Sitzung mündlich ausgesprochen werden. Gleichzeitig mit einer schriftlichen oder telegraphischen Einladung hat der Präsident die Mitglieder der Landesregierung und die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates unter Bekanntgabe der Tagesordnung von der stattfindenden Sitzung zu benachrichtigen.

 

(4) Den Zeitpunkt des Beginnes einer bereits einberufenen Sitzung kann der Präsident solange vorverlegen oder verschieben, als noch eine rechtzeitige Verständigung der Mitglieder des Landtages möglich ist.

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