§ 47 K-LTGO

K-LTGO - Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Über die Verhandlungen des Landtages ist durch einen Schriftführer eine amtliche Niederschrift zu führen.

(2) In der Niederschrift über die Verhandlungen bei öffentlichen Sitzungen sind alle in Verhandlung gezogenen Anträge mit den Namen der Antragsteller, die wörtliche Fassung der zur Abstimmung gebrachten Fragen, das Ergebnis der Abstimmung und bei mehrstimmig gefaßten Beschlüssen das Abstimmungsverhalten der Mitglieder eines Klubs, stimmen die Mitglieder eines Klubs nicht einheitlich ab oder gehört ein Mitglied des Landtages keinem Klub an, auch das Abstimmungsverhalten dieser Mitglieder, und die gefaßten Beschlüsse zu verzeichnen.

(3) In die Niederschrift über die Verhandlungen bei vertraulichen Sitzungen sind nur die vom Landtag gefaßten Beschlüsse aufzunehmen.

(4) Die amtliche Niederschrift ist vom Präsidenten zu prüfen und von ihm sowie vom Schriftführer zu unterfertigen. Die Mitglieder des Landtages können in die amtliche Niederschrift im Wege des Landtagsamtes Einsicht nehmen.

(5) Einwendungen gegen den Inhalt und die Fassung der amtlichen Niederschrift sind dem Präsidenten spätestens am Schlusse der auf die Fertigstellung folgenden Sitzung des Landtages bekanntzugeben. Verweigert der Präsident die geforderte Berichtigung, so steht es dem Mitglied des Landtages, das sie verlangt, frei, in der nächsten Sitzung den Antrag auf Berichtigung zu stellen. Über einen solchen Antrag ist sofort die Debatte und die Abstimmung durchzuführen.

(5a) Eingelangte schriftliche Antworten und schriftliche Begründungen der Nichtbeantwortung gemäß § 22 Abs. 6 und § 22a Abs. 3 sind als Anlage der amtlichen Niederschrift der folgenden Sitzung des Landtages anzuschließen.

(6) Die öffentlichen Verhandlungen des Landtages sind in ihrem vollen Wortlaut in Kurzschrift durch die Stenographen aufzunehmen, in Vollschrift zu übertragen, zu vervielfältigen und an die Mitglieder des Landtages zu verteilen. Eine zusätzliche Aufzeichnung der Verhandlungen in elektronischer Form ist zulässig. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten können Mitglieder des Landtages oder in deren Auftrag die in einem Landtagsklub oder in einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten verwendeten Bediensteten die Wiedergabe solcher Aufzeichnungen verlangen.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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