§ 49 K-LTGO

K-LTGO - Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 49

Fragerecht

 

(1) Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, in der Fragestunde kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung zu richten (Art. 67 Abs 2 K-LVG). Die befragten Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, an der Fragestunde teilzunehmen. Die Abwesenheit eines Mitgliedes der Landesregierung ist nur gerechtfertigt, wenn triftige Gründe vorliegen (Art. 19 Abs 1 K-LVG).

 

(2) Das befragte Mitglied der Landesregierung ist verpflichtet, die Fragen mündlich in der selben Sitzung, in der sie aufgerufen werden (§ 51 Abs 1), konkret und bezogen auf seinen Referatsbereich zu beantworten oder die Gründe für die Ablehnung der Beantwortung bekanntzugeben. Die Redezeit des Mitgliedes der Landesregierung bei der Beantwortung der Fragen und Zusatzfragen beträgt jeweils fünf Minuten. Nach der Beantwortung der Frage kann der Landtag auf Antrag des Fragestellers beschließen, dem Mitglied der Landesregierung für die Beantwortung der Frage weitere fünf Minuten einzuräumen.

 

(3) Ein Mitglied des Landtages darf in jedem Monat nicht mehr als eine Anfrage einbringen. Hat ein Mitglied des Landtages in einem Monat bereits eine Anfrage eingebracht, so hat der Präsident weitere eingebrachte Anfragen an das anfragende Mitglied des Landtages zurückzustellen.

In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49 K-LTGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 K-LTGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 49 K-LTGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49 K-LTGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49 K-LTGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LTGO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 48 K-LTGO
§ 50 K-LTGO