§ 52 K-LTGO

K-LTGO - Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Nach der Fragestunde ist vor Eingehen in die Tagesordnung eine Aktuelle Stunde abzuhalten, wenn dies mindestens vier Mitglieder des Landtages, die demselben Klub angehören, oder mindestens zwei Mitglieder des Landtages, die derselben Interessengemeinschaft von Abgeordneten angehören, unter Angabe des Themas beantragen; dies gilt nicht für Sitzungen des Landtages, für die im Arbeitsplan (§ 12 Abs. 3) die Abhaltung einer Europapolitischen Stunde (§ 52a) festgelegt ist. Die Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, an der Aktuellen Stunde teilzunehmen, wenn sich im Hinblick auf das Thema ihre Zuständigkeit nach der Referatseinteilung ergibt. Die Abwesenheit eines Mitgliedes der Landesregierung ist nur gerechtfertigt, wenn triftige Gründe vorliegen (Art. 19 Abs. 1 K-LVG).

(2) In der Aktuellen Stunde darf jeweils nur ein einziges – Landesinteressen wesentlich berührendes – Thema behandelt werden. Die Formulierung des Themas darf keine Wertungen enthalten.

(3) In der Aktuellen Stunde dürfen keine Anträge - ausgenommen Anträge nach §§ 69, 78 Abs. 3 und 79 Abs. 2 und 3 sowie Anträge auf Unterbrechung der Sitzung - gestellt und keine sonstigen Beschlüsse des Landtages gefaßt werden.

(4) Anträge auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde dürfen frühestens nach Beendigung einer Landtagssitzung und nur für die nächste Sitzung des Landtages, falls im Arbeitsplan nicht die Abhaltung einer Europapolitischen Stunde festgelegt ist, gestellt werden. Anträge sind spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung des Landtages, in der die Aktuelle Stunde abgehalten werden soll, dem Präsidenten schriftlich zu übergeben; diese Frist gilt nicht für Anträge, die nach Abs. 6a abweichend vom Rotationsprinzip zu berücksichtigen sind. Anträge nach Abs. 1 können bis 48 Stunden vor Beginn der Sitzung des Landtages zurückgezogen werden. In diese Fristen werden Tage nicht eingerechnet, in denen das Landtagsamt keinen Dienstbetrieb hat.

(5) Entspricht ein Antrag nicht den Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4, so ist er vom Präsidenten den Antragstellern unverzüglich zurückzustellen und gilt als nicht eingebracht. Der Präsident hat gültige Anträge und ihre Zurückziehung sofort den Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten, deren Mitglieder nicht Antragsteller sind, den Mitgliedern des Landtages, die keinem Klub oder keiner Interessengemeinschaft von Abgeordneten angehören, den Mitgliedern der Landesregierung und den vom Landtag gewählten Mitgliedern des Bundesrates zuzustellen.

(6) Liegen mehrere gültige Anträge nach Abs. 1 vor, so hat der Präsident nach dem Rotationsprinzip zwischen den Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten zu bestimmen, welcher Antrag zu berücksichtigen ist.

(6a) Sofern aus dem Kreis der Mitglieder des Landtages, die die Einberufung des Landtages nach § 44 Abs. 2 verlangen, unter einem ein gültiger Antrag nach Abs. 1 gestellt wird, ist dieser abweichend vom Rotationsprinzip gemäß Abs. 6 jedenfalls zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Antragsteller demselben Klub oder derselben Interessengemeinschaft von Abgeordneten angehören wie Mitglieder des Landtages, deren Antrag im betreffenden Jahr schon zweimal nach dem ersten Satz berücksichtigt worden ist.

(7) Zu Beginn der Aktuellen Stunde ist einem Vertreter der Antragsteller als erstem Redner, sodann – gereiht nach der Stärke der Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten – je einem Vertreter jener Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten, denen die Antragsteller nicht angehören, das Wort zu erteilen. Vor Beendigung der Aktuellen Stunde ist noch einem Vertreter der Antragsteller als letztem Redner Gelegenheit zu geben, das Wort zu nehmen. Das Wort als erster und letzter Redner ist jeweils einem Mitglied des Landtages vorbehalten. Für die sonstige Rednerliste gilt § 57 in gleicher Weise. Für Wortmeldungen der Mitglieder der Landesregierung gilt § 43 Abs. 6, für Wortmeldungen der Mitglieder des Bundesrates § 43 Abs. 6a.

(8) In der Aktuellen Stunde ist die Redezeit der Mitglieder des Landtages, der Mitglieder der Landesregierung und der vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates mit jeweils fünf Minuten beschränkt.

(9) Die Aktuelle Stunde soll 60 Minuten dauern und so gestaltet sein, daß auf die Redezeit der Abgeordneten 50 Minuten entfallen. Überschreitet die Redezeit der Mitglieder der Landesregierung zehn Minuten, verlängert sich die Aktuelle Stunde im Ausmaß der Überschreitung. Hat eine Aktuelle Stunde 90 Minuten gedauert, so darf keinem weiteren Redner – ausgenommen dem letzten Redner nach Abs. 7 zweiter Satz sowie zu Anträgen nach § 69 – das Wort erteilt werden.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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