Gesamte Rechtsvorschrift K-LSG

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)

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Stand der Gesetzesgebung: 09.09.2017

1. Abschnitt-Anstandsverletzung und Lärmerregung

Art. 1 § 1 K-LSG Artikel 1.


1. Die österreichische Regierung stimmt zu, daß die ganze Wasserkraft des Thayaflusses in der Grenzstrecke von Cizov (Zaisa) bis Podmol (Baumöhl) durch ein von der Tschecho-slowakischen Republik gefördertes Unternehmen einheitlich ausgebaut werde.

2. Dieser Ausbau erfolgt durch Bauwerke, die teilweise auf österreichisches, teilweise auf tschecho-slowakisches Gebiet zu liegen kommen.

Art. 1 § 2 K-LSG Artikel 2.


Die österreichische Regierung übernimmt die Verpflichtung, für die betreffenden Anlagen und Nebeneinrichtungen, insoweit sie auf österreichischen Grund und Boden errichtet werden oder diesen Grund und Boden berühren, nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die rechtskräftige Konzession für den Ausbau und die Benutzung der Anlage spätestens innerhalb einer halbjährigen Frist nach Vorlage des gehörig instruierten Gesuches zu erteilen, und zwar unter Einhaltung nachstehender Kautelen:

a)

die Konzession wird zeitlich unbeschränkt und unwiderruflich erteilt;

b)

das Unternehmen erhält von der österreichischen Regierung das Recht der Enteignung zuerkannt;

c)

die österreichische Regierung wird die Materialien und Requisiten für die Herstellung, Erhaltung und den Betrieb der gesamten Anlagen sowie das Unternehmen selbst, insoweit die Anlagen auf ihr Gebiet zu liegen kommen, mit keinerlei Steuern oder sonstigen Abgaben belasten;

d)

die Stau- und Wasserkraftanlagen sind derart auszubauen und zu betreiben, daß dabei den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit voll Rechnung getragen werde. Beim Betriebe dieser Anlagen in Verbindung mit der Talsperre bei Frain werden die landwirtschaftlichen Interessen im Thayagebiet unterhalb Znaim auf dem Gebiete beider Staaten entsprechend berücksichtigt werden, um eine tunlichste Meliorationswirkung zu erzielen;

e)

den Organen des Unternehmens wird das freie Betreten des österreichischen Grund und Bodens zwecks Vornahme von Vorarbeiten, sowie Ausführung, Erhaltung und Bedienung der Anlagen von der österreichischen Regierung zugestanden, und zwar bezüglich der Vorarbeiten sofort, sonst nach Genehmigung der getroffenen Vereinbarung durch die beiden Regierungen;

f)

dem Unternehmen wird seitens der Tschecho-slowakischen Republik die Verpflichtung auferlegt, den Besitzer des unteren Hardegger Wehres für die Nachteile aus Anlaß des schädlichen Rücklaufes der Podmoler (Baumöhler) Talsperre voll zu entschädigen;

g)

das Unternehmen haftet für Schäden infolge der von ihm verschuldeten Mängel bei der Errichtung oder Erhaltung der Anlage; zur Entscheidung wird ein Schiedsgericht berufen, in das beide Staaten je einen Schiedsrichter entsenden; die beiden Staaten bestimmen gemeinsam einen Dritten.

Art. 1 § 3 K-LSG Artikel 3.


Bei wesentlichen Änderungen der Anlage in der Grenzstrecke, die nach der Gesetzgebung des einen oder des anderen Staates der behördlichen Genehmigung bedürfen, haben die Behörden die gleichen Grundsätze wie bei der Erteilung der Konzession zu beobachten.

Art. 1 § 4 K-LSG Artikel 4.


Dem Unternehmen wird von der tschecho-slowakischen Regierung die Verpflichtung auferlegt, nach Erbauung und Inbetriebsetzung der gesamten Anlagen in der Strecke Freistein-Znaim auf Verlangen des Bundesministeriums für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten an niederösterreichische Interessenten loko Staatsgrenze nächst einem der Kraftwerke sechs Millionen Kilowattstunden jährlich zu einem angemessenen Preis (Selbstkosten zuzüglich eines mäßigen Gewinnes) zu liefern.

2. Abschnitt-Schutz vor Gefährdungen und Belästigungen durch Tiere

Art. 1 § 6 K-LSG Artikel 6.


Für den Fall dieser Gebietsabtretung haben die in den vorstehenden Artikeln 1 bis 4 angeführten Bedingungen sinngemäß Anwendung zu finden.

Art. 1 § 7 K-LSG Artikel 7.


Die tschecho-slowakische Regierung verpflichtet sich, unter keiner wie immer gearteten Begründung militärische Kräfte auf das Südufer der Thaya (in der in Betracht kommenden Grenzstrecke) zu verschieben und auf diesem Thayaufer irgendwelche militärische Befestigungsarbeiten durchführen zu lassen.

Art. 1 § 8 K-LSG Artikel 8.


Für den Fall, als die Bestimmungen des Artikels 5 in Kraft treten, werden beide Regierungen beim Grenzregulierungsausschusse das Begehren zwecks Richtigstellung der Grenze in dem besagten Thayaabschnitte mit dem Hinweise auf den Inhalt der ganzen Vereinbarung stellen.

Art. 2 K-LSG


Die Reichsgrenze im Gebiete von Feldsberg wird wie folgt verlaufen (von Westen nach Osten beschrieben, hiezu auch die orientierende Oleate 1:25.000):

Sie beginnt an dem Punkte, 660 Meter südwestlich des Schnittpunktes der alten mährisch-niederösterreichischen Landesgrenze mit der Eisenbahn Nikolsburg-Feldsberg, wo die Gemeindegrenze zwischen Drasenhofen und Steinabrunn diese Landesgrenze trifft.

a) Gemeinden Steinabrunn und Herrnbaumgarten (Österreich) und Garschönthal (Tschecho-Slowakei).

Die Grenze folgt der oben genannten Gemeindegrenze bis zur Südecke der Parzelle 1242, geht weiter in gerader Linie zum Nordostrande der Parzelle 1281/2, übersetzt die Straße und geht in gerader Richtung gegen einen Punkt der Feldsberger Wasserleitung, der 170 Meter von der Südwestecke der Parzelle 1452 entfernt ist. Sie verläuft sodann, in einem Abstande vom 15 Meter, längs dieser Wasserleitung, bis sie den auf dem Rücken der Kallerhaide beim Hochreservoir der Wasserleitung und beim Kreuzungspunkt 279, Kallerhaide, westlich vorbeiführenden Fahrweg trifft. Die Grenze folgt sodann der Mittellinie dieses Fahrweges bis zu dessen Einmündung in die Straße Garschönthal-Steinabrunn (Parzelle 2609). Sie verläuft weiter in der Mitte dieser Straße bis zur Abzweigung des Weges Parzelle 2607, dann in der Mitte dieses letztgenannten Weges nach Süden (von Parzelle 1503, Gemeinde Garschönthal, angefangen führt dieser Weg entlang der Gemeindegrenze Garschönthal-Steinabrunn und Garschönthal-Herrnbaumgarten) bis zur Südspitze des Gemeindegebietes von Garschönthal.

b) Gemeinden Garschönthal und Feldsberg (Tschecho-Slowakei) und Schrattenberg (Österreich).

Die Grenze folgt der Südostgrenze der Gemeinde Garschönthal bis zum Anstoße der Parzellengrenze zwischen 5639 und 5640 (Gemeinde Schrattenberg) an die Straße Parzelle 2540 (Gemeinde Garschönthal), sodann dieser Parzellengrenze bis zur südöstlichen Ecke der Parzelle 5640. Sie folgt weiter in östlicher Richtung dem Südrande der Parzellen 5654 bis 5660 (Gemeinde Schrattenberg), dem Westrande der Parzelle 5475, dem Südrande der Parzelle 5661 bis einschließlich 5665, dem Westrande der Parzelle 5666 bis 5668, ferner der Mitte des Weges Parzelle 7086 bis zum Anstoße des Nordrandes der Parzelle 6078/1. Die Grenze zieht sodann längs des Nordrandes der Parzelle 6078/1, 6077, 6076, 6075, 6069 und 6716, überquert nun die Straße Schrattenberg-Feldsberg (Parzelle 7092/2), folgt dem Ostrande der Parzelle 6660, dem Nordrande der Parzelle 6654, dem Ostrande der Parzelle 6654 und 6652, ferner dem Nordrande der Parzelle 6651 bis zu dem Wege Parzelle 7009. Sie verläuft sodann in der Mitte dieses Weges und dann weiter am Südrande der Waldparzelle 6674 bis zum Anstoße an die Gemeindegrenze Feldsberg-Schrattenberg; sie folgt weiter der Südgrenze der Parzelle 1511 und der Westgrenze der Parzelle 1510 (Gemeinde Feldsberg) und übersetzt noch zweimal die erwähnte Gemeindegrenze, wobei sie die Parzelle 842 und 843 (Gemeinde Schrattenberg) dem tschecho-slowakischen Staate, die Parzellen 1492 bis 1495/2 (Gemeinde Feldsberg) dem österreichischen Staate zuschlägt. Sie folgt dann in östlicher und sodann in südlicher Richtung der Gemeindegrenze zwischen Feldsberg und Schrattenberg.

c) Gemeinden Feldsberg (Tschecho-Slowakei) und Katzelsdorf (Österreich).

Die Grenze folgt zunächst der Gemeindegrenze zwischen genannten Gemeinden bis zum Anstoße des Weges Parzelle 3185 (Gemeinde Katzelsdorf); dann der Mitte dieses Weges, ferner der Mitte des Weges Parzelle 661,660, übersetzt in Verlängerung des letzgenannten Weges die Parzelle 1762, folgt dann in nördlicher Richtung der Mitte der Straße Katzelsdorf-Feldsberg bis zum Anstoße der Verlängerung der nordöstlichen Grenze der Parzelle 1928, ferner dieser letztgenannten Linie bis an den Südrand der Parzelle 1927/1. Die Grenze zieht nunmehr entlang des Südrandes des Gelschinkwaldes (Parzelle 1927/1, einschließlich 3128/1 und 1926) bis zu dessen Südspitze und Südrande der Parzelle 1927/1 und 1924 bis zur Gemeindegrenze Katzelsdorf-Reinthal.

d) Gemeinden Reinthal, Bernhardsthal (Österreich) und Unter-Themenau (Tschecho-Slowakei).

Die Grenze folgt anfangs der Westgrenze der Gemeinde Reinthal in nördlicher Richtung, um alsbald in die Mitte der Wegparzelle 2863 einzutreten, der sie bis zur Abzweigung der Wegparzelle 2864 folgt. Sie verläuft sodann in der Mitte der letzteren bis zu deren Einmündung in die Straße Reinthal-Feldsberg (Parzelle 2860), weiter in der Mitte dieser Straße, ferner am Südrande der Parzelle 1185, endlich in der Mitte der Straße Reinthal-Lundenburg (Parzelle 2854/1) bis zur Gemeindegrenze Reinthal-Unter-Themenau.

Die Grenze verfolgt nunmehr die Südgrenze der Gemeinde Unter-Themenau über die Kote 187 in östlicher, dann nordöstlicher Richtung, wobei sie die Eisenbahn Wien-Lundenburg und die Straße Rabensburg-Unter-Themenau überquert, bis zur südlichen Ecke der Parzelle 1445 (Gemeinde Bernhardsthal).

Sie zieht nun entlang der Südostgrenze der vorgenannten Parzelle bis wieder zur Gemeindegrenze, längs dieser bis zur Südecke der Parzelle 1742 (Gemeinde Unter-Themenau), sodann längs der Südostgrenze der Parzelle 1742 und 1741/2, längs der Nordostgrenze dieser letztgenannten Parzelle und weiter zwischen den Parzellen 1751/1 und 2 einerseits und 1749/2 und 1 sowie 1750 anderseits (alle der Gemeinde Unter-Themenau), bis sie abermals die Gemeindegrenze trifft.

Die Grenze folgt nun der Gemeindegrenze zwischen Unter-Themenau und Bernhardsthal bis zum Anstoße der Grenze zwischen den Parzellen 1515 und 1516 (Gemeinde Bernhardsthal). Sie läuft nun zwischen den Parzellen 1515, 1514, 1513/1 und 2, 1512, 1511/2, 1510/2, 1497, 1503, 1549, 1583, 1582, 1567, 1569, 1570 im Westen und den Parzellen 1516, 1518/1, 1519, 1511/1, 1510/1, 1511/3, 1509, 1508, 1504, 1505, 1548, 1550, 1551, 1566, 1565 und 1564 im Osten bis an die Parzelle 1592 und endlich am Nordrande der Parzelle 1592 und 1595 bis zum Thayafluß, den die Grenze etwa zwei Kilometer südöstlich von der Stelle, wo die Straße Rabensburg-Themenau die Eisenbahn Rabensburg-Lundenburg kreuzt, erreicht.

Wo die vorbeschriebene Grenzlinie einer Straße oder einem Weg folgt, gilt ausnahmslos der Grundsatz, daß das betreffende Straßen- oder Wegstück als gemeinsam zu gelten hat, auch wenn die ganze Kommunikationsparzelle, an einer Gemeindegrenze gelegen, bisher ganz zum Gebiete einer der Grenzgemeinden gehört haben sollte.

Art. 3 K-LSG


Die Tschecho-slowakische Republik wird für den Durchzugsverkehr der Bewohner jener österreichischen Gemeinden, die in der unmittelbaren Nähe des durch den Staatsvertrag von Saint-Germain an die Tschecho-slowakische Republik abgetretenen Gebiete um Feldsberge liegen, jede mit dem Schutze des tschecho-slowakischen Zollinteresses vereinbarliche Erleichterung gewähren und insbesondere spezielle, nur auf diesen Verkehr beschränkte Durchfuhrverbote nicht erlassen, sowie spezielle, nur diesen Verkehr belastende Durchfuhrabgaben nicht erheben.

Die tschecho-slowakische und die österreichische Regierung nehmen die tunlichste Gemeinschaftlichkeit bei der Ausübung der Zollkontrolle in bezug auf diesen Verkehr in Aussicht. Die beiden Regierungen werden sich über die Zollkontrollen und über die zugelassenen Grenzübertrittspunkte ehestens einigen, wobei die gegenwärtigen Straßenverbindungen über Feldsberg in erster Linie zu berücksichtigen sein werden.

Zur Hintanhaltung von Gefällsübertretungen im Grenzverkehr der hier in Betracht kommenden Gebiete verpflichten sich beide Regierungen zur gegenseitigen wirksamen Hilfeleistung zum Zwecke der Verhinderung und Entdeckung solcher Übertretungen.

2.

Überlandsbesitz und Weideverkehr.

Auf Landgütern oder Grundbesitzungen, die in dem unter 1 angeführten österreichischen und tschecho-slowakischen Grenzgebiet gelegen und von der Zollgrenze durchschnitten sind, dürfen die darauf gewonnenen Erzeugnisse der Bodenkultur und der Viehzucht bei der Beförderung von den Orten ihrer Hervorbringung nach den zu ihrer Verwahrung bestimmten Gebäuden und Räumen, ferner das zu solchen Besitzungen gehörige Wirtschaftsvieh und Wirtschaftsgerät, sowie Düngemittel und die Aussaat zum Feldbau bei der Beförderung von einem Teile der Besitzung zum anderen an den natürlichen Übergangspunkten zollfrei verbracht werden.

Beide Regierungen behalten sich vor, bei vorkommendem Mißbrauch die oben gewährte Begünstigung für bestimmte Übergangspunkte zu entziehen.

Grenzbewohner, die im jenseitigen Grenzgebiete auf eigenen oder gepachteten Äckern oder Wiesen oder sonst, jedoch nur in der Nähe ihres Wohnortes landwirtschaftliche Arbeiten zu verrichten haben, können die für diese Arbeiten erforderlichen Tiere, Fahrzeuge und Geräte, die Düngemittel und die Aussaat für ihre Grundstücke, sowie die von den Grundstücken weggeführte Fechsung am Getreide in Garben und sonstigen Feldfrüchten (auch Grün- und Rauhfutter, Futterkräuter, Heu, Waldstreu, Brennholz), zollfrei über die Grenze bringen. Die Verbringung über die Grenze kann auch auf Nebenwegen erfolgen, wenn die örtlichen Verhältnisse oder die Art der zu verrichtenden Arbeiten es als notwendig erscheinen lassen, die zur Zollsicherung getroffenen Anordnungen befolgt werden und der Grenzbewohner aus dem jenseitigen Grenzgebiet an demselben Tage zurückkehrt, an dem er es betreten hat. Die gleichen Begünstigungen genießt Gras und Heu aus den hier in Betracht kommenden Grenzgebieten, das von Bewohnern des einen Grenzgebietes im anderen Grenzgebiete bei Versteigerungen erstanden wurde.

Vieh, das auf Weiden nach dem jenseitigen Grenzbezirk getrieben wird, oder von dort zurückkommt, bleibt zollfrei, wenn die Identität sichergestellt ist. Die Erzeugnisse von solchem Vieh, wie Milch, Butter, Käse und das in der Zwischenzeit allenfalls angewachsene junge Vieh dürfen in einer der Stückzahl des Viehs und der Weidezeit angemessenen Menge zollfrei zurückgeführt werden.

Soweit die örtlichen Verhältnisse es erfordern, ist die Überschreitung der Grenze in diesem Weideverkehr auf Nebenwegen unter Beobachtung der diesfalls zu bestimmenden örtlichen Vorsichtsmaßnahmen zulässig.

Für die unter 2 angeführten Transporte wird keiner der beiden Vertragsteile Ein- oder Ausfuhrbewilligungen verlangen. Ebensowenig soll den Bewohnern des einen Grenzgebietes aus dem Umstande, daß sie einzelne Grundstücke in dem anderen Grenzgebiete bewirtschaften, eine Ablieferungspflicht zugunsten jenes Staates, in dem die Grundstücke gelegen sind, erwachsen.

Beide Teile sind berechtigt, für den unter 2 geregelten Verkehr zweckentsprechende, im kleinen Grenzverkehr übliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus Rücksichten der öffentlichen Gesundheitspflege und der Veterinärpolizei als notwendig erweisen.

3.

Die Bestimmungen dieses Abschnittes sollen bis zum Inkrafttreten eines Abkommens zwischen der Tschecho-slowakischen Republik und der Republik Österreich, betreffend den kleinen Grenzverkehr über die gemeinsame Zollgrenze, längstens aber bis Ende 1921 in Geltung bleiben.

Art. 4 K-LSG


Die tschecho-slowakische Regierung gestattet den Bewohnern der Gemeinden Ottental, Steinabrunn, Drasenhofen, Gutenbrunn, Stützenhofen, Klein-Schweinbarth, Falkenstein, Poysbrunn, Schrattenberg, Katzelsdorf, Pottenhofen und Wildendürnbach des politischen Bezirkes Mistelbach den Übertritt auf das tschecho-slowakische Staatsgebiet zwecks Benützung der Bahn Nikolsburg-Feldsberg-Lundenburg zur Durchfahrt nach Österreich und umgekehrt gegen Vorweisung der im kleinen Grenzverkehr üblichen Grenzübertrittsscheine unter der Bedingung, daß diese Scheine mit dem ausdrücklichen Vermerk: “Gültig nur für die Durchfahrt nach Österreich und zurück unter Benützung der Bahn Nikolsburg-Feldsberg-Lundenburg” versehen sind.

Art. 5 § 1 K-LSG Artikel 1.


Die österreichische Regierung übernimmt die Verpflichtung, für den Ausbau und den Betrieb der Anlagen und Nebeneinrichtungen zur Versorgung der Stadtgemeinde Breclava (Lundenburg) mit Trink- und Nutzwasser aus dem Föhrenwald am Nordrand der Gemeinde Bernhardsthal, insoweit diese Anlagen (Nebeneinrichtungen) auf österreichischem Grund und Boden errichtet werden oder diesen Grund und Boden berühren, nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die rechtskräftige Konzession innerhalb einer halbjährigen Frist nach Vorlage des gehörig instruierten Gesuches der genannten Stadtgemeinde, und zwar unter nachstehenden Kautelen zu erteilen:

a)

die Konzession wird unwiderruflich und zeitlich unbeschränkt erteilt;

b)

das Unternehmen erhält von der österreichischen Regierung das Recht der Enteignung zuerkannt;

c)

die österreichische Regierung wird die Materialien und Requisiten für die Ausführung, Erhaltung und den Betrieb der Wasserleitungsanlage, soweit diese auf österreichisches Gebiet zu liegen kommt, mit keinerlei Steuern oder sonstigen Abgaben belasten;

d)

den Organen des Unternehmens wird das freie Betreten des österreichischen Grund und Bodens zwecks Vornahme von Vorarbeiten, ferner zur Ausführung, Erhaltung, Bedienung und Überwachung der Anlagen von der österreichischen Regierung zugestanden;

e)

der Bau ist binnen einer Frist von sechs Jahren nach Erteilung der rechtskräftigen Konzession zu vollenden.

Art. 5 § 2 K-LSG Artikel 2.


Der tschecho-slowakischen Regierung wird das Recht eingeräumt, im Falle einer der Tschecho-slowakischen Republik drohenden kriegerischen Verwicklung mit irgendeinem ihrer Nachbarstaaten, das im Föhrenwalde zu erbauende Wasserwerk und die von dort nach Lundenburg führende Wasserleitung, soweit sie auf österreichischem Gebiet gelegen sein wird, auf die unumgänglich notwendige Zeit militärisch zu besetzen. Die tschecho-slowakischen militärischen Sicherungen dürfen jedoch über die Südlisiere des Föhrenwaldes nicht vorgeschoben werden.

Diese militärische Maßnahme ist vor ihrer Durchführung der österreichischen Regierung bekannzugeben.

Art. 6 § 1 K-LSG Räumliches und zeitliches Geltungsgebiet.


1. Unter der Bezeichnung March-Thaya-Dreieck im Sinne dieses Übereinkommens ist jenes zum tschecho-slowakischen Staat gehörige Gebiet zu verstehen, das im Süden und Westen durch die Thaya von ihrer Mündung bis zum Schnittpunkte mit der früheren von der Thaya zur March verlaufenden Verwaltungsgrenze zwischen Niederösterreich und Mähren, im Norden durch die erwähnte Verwaltungsgrenze und im Osten durch die March von ihrem Schnittpunkte mit der genannten Verwaltungsgrenze bis zur Mündung der Thaya in die March begrenzt ist.

2. Die Bestimmungen dieses Abschnittes verfolgen den Zweck, den Interessenten in den an das March-Thaya-Dreieck angrenzenden österreichischen politischen Bezirken Mistelbach und Gänserndorf den seit unvordenklichen Zeiten unentbehrlichen Bezug der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse aus dem March-Thaya-Dreieck auf immerwährende Zeiten zu sichern.

Art. 6 § 2 K-LSG


1. Natürlicher Dünger, Grün- und Rauhfutter (Futterkräuter, Heu, Stroh, Häckerling), Waldstreu, Moos, Binsen, Brennholz, Bau- und Nutzholz, Wildpret und Fische, sofern diese Gegenstände aus dem March-Thaya-Dreieck stammen und in die österreichischen politischen Bezirke Mistelbach und Gänserndorf in Traglasten oder im Achsverkehr eingebracht werden, bleiben in beiden Staaten zollfrei.

2. Dasselbe gilt für die zum land- und forstwirtschaftlichen Anbau im March-Thaya-Dreieck erforderliche natürliche Aussaat und die zu demselben Zwecke erforderlichen natürlichen und künstlichen Düngemittel bei ihrer Einbringung in das bezeichnete Gebiet.

3. Säcke und andere Umschließungen, in denen die obgenannten Waren aus dem einen der hier in Betracht kommenden Grenzgebiete in das andere Grenzgebiet verbracht werden und die von dort leer auf dem nämlichen Wege zurückgeführt werden, bleiben beiderseits zollfrei.

Art. 6 § 3 K-LSG


Vieh, das auf die Weide nach dem March-Thaya-Dreieck getrieben wird, oder von dort zurückkommt, bleibt beiderseits zollfrei, wenn die Identität sichergestellt ist. Ebenso zollfrei dürfen die Erzeugnisse von solchem Vieh, wie Milch, Butter, Käse, Wolle und das in der Zwischenzeit zugewachsene Jungvieh in einer der Stückzahl des Viehs und der Weidezeit angemessenen Menge zurückgeführt werden.

Art. 6 § 4 K-LSG


Grenzbewohner und Arbeiter, die im March-Thaya-Dreieck land- und forstwirtschaftliche Arbeiten zu verrichten haben, können bei Beobachtung der zur Zollsicherung getroffenen behördlichen Anordnungen die Zollgrenze ungehindert auch auf Nebenwegen überschreiten und die zur Arbeit erforderlichen Tiere, Fahrzeuge und Geräte, sowie den Tagesbedarf an Nahrungs- und Futtermitteln sowie an Getränken auch auf Nebenwegen zoll- und abgabenfrei über die Grenze hin- und zurückbringen. Den oben bezeichneten Grenzbewohnern und Arbeitern wird der Grenzübertritt in das March-Thaya-Dreieck und die Rückkehr in das österreichische Grenzgebiet gegen Vorweisung der im kleinen Grenzverkehr vorgesehenen Grenzübertrittsscheine gestattet.

Art. 6 § 5 K-LSG


1. Die in den Artikeln 2 und 3 angeführten Transporte sind auch auf Nebenwegen zulässig.

2. Die vertragschließenden Teile sind berechtigt, für den in diesem Abkommen geregelten Verkehr zweckentsprechende, im kleinen Grenzverkehr übliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus Rücksichten der öffentlichen Gesundheitspflege und der Veterinärpolizei, sowie der Zoll- und Abgabenkontrolle als notwendig erweisen. Über die allenfalls notwendig werdende Ursprungskontrolle für die aus dem March-Thaya-Dreieck auszuführenden, unter dieses Abkommen fallenden Gegenstände, die möglichst einfach und kostenfrei zu gestalten sein wird, werden sich die beiderseitigen Zollverwaltungen verständigen.

Art. 6 § 6 K-LSG


1. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr der im Eingang dieses Abkommens genannten Gebiete mit den in den Artikeln 2 bis 4 angeführten Gegenständen durch keinerlei Einfuhr- oder Ausfuhrverbote oder Abgaben anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr oder durch Ablieferungsverpflichtungen für öffentliche Zwecke zu hemmen; Ein- und Ausfuhrbewilligungen werden nicht verlangt werden.

2. Die jährliche Menge des Brenn-, Bau- und Nutzholzes beziffert sich bei Brennholz auf 9000 und bei Bau- und Nutzholz auf 6000 Festmeter, das aus dem March-Thaya-Dreieck im Verkehr nach diesem Abkommen freizulassen ist. Über die auszuübende Mengenkontrolle werden sich die beiderseitigen Zollverwaltungen einigen.

Art. 6 § 7 K-LSG


1. Die vorliegenden Abmachungen werden unter dem Titel von Grenzverkehrsbegünstigungen getroffen.

2. Sollten spätere Abkommen zwischen den vertragschließenden Teilen weitergehende Erleichterungen für den Grenzverkehr enthalten, so sollen diese sinngemäß auch auf den Verkehr zwischen den im Eingang dieses Abkommens bezeichneten Gebieten Anwendung finden.

Art. 7 K-LSG (weggefallen)


Art. 7 K-LSG (weggefallen) seit 02.01.1993 weggefallen.

Art. 8 K-LSG Art der Regelung von Fragen rechtlicher Natur.


Die beiden Regierungen sind darüber einig, daß sie die durch die Festsetzung der Grenzlinie auftauchenden und mit ihr zusammenhängenden Fragen rechtlicher Natur direkt unter sich im Sinne der Entscheidung der Botschafterkonferenz vom 30. Oktober 1920 regeln werden.

Es herrscht weiters Einverständnis, daß diese Fragen zwecks technischer Vereinfachung auf möglichst einfachem Wege auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung der Regierungen durch diese gelöst werden sollen.

Art. 9 K-LSG d) Ausgaben, die einseitig von jeder der beteiligten Regierungen zu tragen sind.


1. Zulagen des Personals der Delegationen der nichtinteressierten Mächte und des Personals des Bureaus.

2. Transportauslagen außerhalb des Gebietes der beiden beteiligten Mächte (innerhalb dieser Gebiete sind alle Transporte frei).

3. Amortisationsquoten für das Material, das den nichtinteressierten Delegationen von ihren Regierungen beigestellt wurde.

Die Art der Rückvergütung dieser Ausgaben ist durch die Note der Botschafterkonferenz vom 22. Juli 1920 geregelt.

Es wurde festgesetzt, daß die Delegationen der nichtinteressierten Mächte keinerlei sonstige Ausgaben bestreiten. Sollte in unvorhergesehenen Ausnahmsfällen eine dieser Delegationen genötigt sein, irgend eine Auslage in barem zu bestreiten, so ist diese sogleich direkt durch die Delegation derjenigen der beteiligten Mächte zu ersetzen, auf deren Boden diese Ausgabe gemacht worden ist.

b) Ausgaben der beteiligten Mächte, die die nichtinteressierten Delegationen und das Bureau des Ausschusses betreffen.

Alle Kosten, die nicht ausdrücklich unter a) genannt sind, also Wohnungen, Kanzleien Transporte (zum Beispiel Benzin und Öl für die Autos, nötige Reparaturen, soweit sie nicht den tatsächlichen Wert erhöhen und daher in der Amortisationsquote berücksichigt werden können) und so weiter, werden von der Regierung derjenigen beteiligten Macht bezahlt, auf deren Gebiet sich zur gegebenen Zeit der Sitz des Ausschusses befindet.

Diese Ausgaben werden im direkten Einvernehmen der beiden beteiligten Regierungen (Delegationen) halbiert und abgerechnet; sie werden nur in solchen besonderen Fällen im Wege des Ausschusses an die Botschafterkonferenz geleitet, wenn Zweifel oder Verschiedenheit der Auffassung eine Entscheidung erfordern.

c) Ausgaben der beteiligten Mächte, die die Geländearbeiten betreffen.

Alle diese Ausgaben, insbesondere die Kosten der Grenzpflöcke und -steine und ihres Transportes, die Kosten der Handlanger, die vorübergehend an Ort und Stelle aufgenommen werden, die Kosten der Karten und Pläne einschließlich ihrer Berichtigung im Gelände werden direkt zwischen den beiden beteiligten Regierungen (Delegationen) halbiert und abgerechnet. Über diese und die unter b) genannnten Auslagen wird jede beteiligte Regierung der anderen die ausführlichen Aufstellungen übermitteln, und die Detailbelege zur Kontrolle zur Verfügung stellen.

(Über Einzelheiten, wie Kanzlei-, Porto- und ähnliche Auslagen bei den an der Grenze arbeitenden Unterabteilungen, werden sich die beiderseitigen Delegationsleiter im kurzem Wege einigen).

d) Ausgaben, die einseitig von jeder der beteiligten Regierungen zu tragen sind.

Hieher gehören alle Auslagen für die eigene Delegation einschließlich Kanzleiauslagen, Telegraphen- und Telephonauslagen, inbegriffen die Bezüge der technischen Organe und ihrer ständigen Hilfstechniker an der Grenze, wobei das unter c) angeführte Handlangerpersonal ausgenommen bleibt.

(Die Beistellung der nötigen Kanzleilokalitäten erfolgt ohne Vergütung.)

Art. 10 K-LSG Ausschaltung von Revisionsbegehren an der alten Verwaltungsgrenze.


1. Beide Staaten verpflichten sich, an keinem Teile der alten Verwaltungsgrenze deren einseitige Änderung durch das Mittel der Revision (Artikel 29 des Staatsvertrages von Saint-Germain) vor dem internationalen Grenzregelungsausschuß anzustreben.

2. Hiebei wird vorausgesetzt, daß beide Teile sich bemühen werden, geringfügige Grenzänderungen im rein örtlichen Interesse durch entsprechende Vereinbarungen zu erleichtern.

Dieses Übereinkommen wird ratifiziert werden und die Ratifizierungsurkunden sollen sobald als möglich in Prag ausgetauscht und sodann beim Sekretariat des Völkerbundes zur Registrierung eingereicht werden. Das Übereinkommen tritt mit der Registrierung in Kraft.

Der Vertrag wird in zwei Parien, und zwar je in tschecho-slowakischer und deutscher Sprache ausgefertigt. Beide Texte sind authentisch. Der ratifizierte Vertrag wird von beiden Staaten in ihrer offiziellen Gesetzessammlung in beiden authentischen Texten verlautbart werden.

Geschehen zu Prag, am zehnten März eintausendneunhunderteinundzwanzig.

Anlage

Anl. 1 K-LSG


Anläßlich der Unterzeichung des vorliegenden Übereinkommens haben die gefertigten Bevollmächtigten vereinbart:

1. Beide Teile kommen dahin überein, daß unter den Worten “nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen” im Abschnitt I, Artikel 2, Absatz 1, und im Abschnitte V die Bezugnahme auf die kaiserliche Verordnung vom 16. Oktober 1914, R. G. Bl. Nr. 284, ausgedrückt sein will, womit die Vornahme einer Kollaudierung von selbst ausgeschlossen erscheint.

2. Beide Teile kommen dahin überein, daß die Bestimmungen des Abschnittes III (Grenzverkehr zwischen dem Feldsberger Gebiet und dem österreichischen Hinterlande) mit der Unterfertigung des Schlußprotokolls durch interne Erlässe beider Regierungen an die Unterbehörden tatsächlich in Kraft zu setzen und in der gleichen Form auch als sinngemäß für die ganze übrige Grenzstrecke anwendbar zu erklären sind.

Das Vorstehende hat auch von den Bestimmungen des Abschnittes IV zu gelten.

3. Sektionschef Ing. Roubik verlangt und Sektionschef Dr. Davy erklärt sich damit einverstanden, daß das Abkommen über den Grenzverkehr zwischen dem March-Thaya-Dreieck und dem daran angrenzenden österreichischen Gebiet:

a)

nicht in Kraft zu treten hätte, falls die österreichische Regierung nicht bis zum 31. März 1921 bindend erklären sollte, daß sie in formaler Hinsicht bereit ist, eine unwiderrufliche und zeitlich unbeschränkte Konzession zur Herstellung der Wasserleitungsanlage für die Stadtgemeinde Breclava (Lundenburg) im Föhrenwalde (Gemeinde Bernhardsthal) zu erteilen und

b)

daß dieses Abkommen außer Kraft zu treten hätte für den Fall, als die Konzession zur Herstellung dieser Wasserleitungsanlage innerhalb der in Artikel 1 des Abschnittes V bezeichneten Frist erteilt würde.

4. Die beiden Regierungen erklären sich bereit, zur Verwirklichung des Abschnittes VIII, bei ihren gesetzgebenden Körperschaften die gesetzliche Regelung der Materie zu veranlassen.

5. Zu Abschnitt IX a 1 erklärt der österreichische Bevollmächigte und nimmt der tschecho-slowakische Bevollmächtigte zur Kenntnis, daß der vom österreichischen Delegierten im internationalen Grenzregelungsausschuß gestellte Antrag, wonach die hier in Betracht kommenden Auslagen im Sinne der “Instruktion” (Abschnitt II, Unterabschnitt F, Punkt 2, Absatz 3, Satz 2) von den betreffenden nichtinteressierten Regierungen vorschußweise bestritten werden mögen, seine Rechtfertigung in den besonderen Verhältnissen findet.

6. Insoweit sich aus den einzelnen Abschnitten des getroffenen Übereinkommens die Notwendigkeit ergibt, zur Verwirklichung der beiderseits übernommenen Verpflichtungen im internationalen Grenzregelungsausschusse übereinstimmende Anträge zu stellen und dafür zu stimmen ,werden die beiderseitigen Regierungen ihre Delegierten beauftragen, in diesem Sinne vorzugehen.

Diese Bestimmung wird mit der Fertigung des Schlußprotokolles wirksam.

Dieses Schlußprotokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des Übereinkommens und bedarf keiner besonderen Ratifikation.

Prag, am 10. März 1921.

Artikel

Art. 1 § 5 K-LSG Artikel 5.


Falls die österreichische Regierung nicht bis zum 31. März 1921 bindend erklären sollte, daß in formaler Hinsicht ebenso wie für das tschecho-slowakische Gebiet der Weg der Erteilung einer unwiderruflichen und zeitlich unbeschränkten Konzession gewählt werde, übernimmt sie die Verpflichtung, den für die Herstellung der Anlagen zwecks Ausnutzung der gesamten Wasserkraft in der Grenzstrecke notwendigen österreichischen Grund und Boden in die Staatshoheit der Tschecho-slowakischen Republik binnen spätestens zwei Monaten nach Abgabe der Erklärung der tschecho-slowakischen Regierung, daß das Werk innerhalb angemessener Frist begonnen und vollendet werde, abzutreten. Wird binnen fünf Jahren nach Abgabe der Erklärung nicht mit dem Bau begonnen, so geht das abgetretene Gebiet wieder in die Staatshoheit der Österreichischen Republik über.

Die zur Grundabtretung nötigen Unterlagen werden der österreichischen Regierung gleichzeitig mit der oben erwähnten Erklärung der tschecho-slowakischen Regierung übermittelt.

Die für die Ausarbeitung des Grundeinlösungsoperates erforderlichen Katastralkarten werden seitens der österreichischen Regierung dem mährischen Landesausschusse über Anforderung mit der möglichsten Beschleunigung ausgefolgt werden.

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei) (K-LSG) Fundstelle


Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-slowakischen Republik, betreffend die Führung der österreichisch-tschecho-slowakischen Grenze und verschiedene, damit zusammenhängende Fragen.
StF: BGBl. Nr. 396/1922 (NR: GP I 304 AB 417 S. 48.)

Änderung

BGBl. Nr. 344/1975 (NR: GP XIII RV 1092 AB 1116 S. 109. BR: AB 1151 S. 333.)

BGBl. Nr. 1046/1994 (NR: GP XVIII RV 1504 AB 1725 S. 168. BR: AB 4828 S. 588.)

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen der Republik Österreich und der Tschecho-slowakischen Republik, von dem Wunsche geleitet, durch Abschluß eines Übereinkommens die endgültige Festsetzung der österreichisch-tschecho-slowakischen Staatsgrenze zu erleichtern und die Regelung verschiedener damit zusammenhängender Fragen zu beschleunigen, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten)

welche, nachdem sie gegenseitig ihre Vollmachten geprüft und richtig befunden haben, über nachstehende Bestimmungen übereingekommen sind:

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1. 1. 1994

Siehe dazu auch:
1. Das gleichlautende Übereinkommen, BGBl. Nr. 396/1921;
2. Grenzstatut, BGBl. Nr. 303/1920;
3. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBl. Nr. 344/1975.

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