Art. 6 § 6 K-LSG

K-LSG - Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

1. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr der im Eingang dieses Abkommens genannten Gebiete mit den in den Artikeln 2 bis 4 angeführten Gegenständen durch keinerlei Einfuhr- oder Ausfuhrverbote oder Abgaben anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr oder durch Ablieferungsverpflichtungen für öffentliche Zwecke zu hemmen; Ein- und Ausfuhrbewilligungen werden nicht verlangt werden.

2. Die jährliche Menge des Brenn-, Bau- und Nutzholzes beziffert sich bei Brennholz auf 9000 und bei Bau- und Nutzholz auf 6000 Festmeter, das aus dem March-Thaya-Dreieck im Verkehr nach diesem Abkommen freizulassen ist. Über die auszuübende Mengenkontrolle werden sich die beiderseitigen Zollverwaltungen einigen.

In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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