Art. 6 § 3 K-LSG

K-LSG - Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Vieh, das auf die Weide nach dem March-Thaya-Dreieck getrieben wird, oder von dort zurückkommt, bleibt beiderseits zollfrei, wenn die Identität sichergestellt ist. Ebenso zollfrei dürfen die Erzeugnisse von solchem Vieh, wie Milch, Butter, Käse, Wolle und das in der Zwischenzeit zugewachsene Jungvieh in einer der Stückzahl des Viehs und der Weidezeit angemessenen Menge zurückgeführt werden.

In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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