Art. 9 K-LSG d) Ausgaben, die einseitig von jeder der beteiligten Regierungen zu tragen sind.

K-LSG - Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

1. Zulagen des Personals der Delegationen der nichtinteressierten Mächte und des Personals des Bureaus.

2. Transportauslagen außerhalb des Gebietes der beiden beteiligten Mächte (innerhalb dieser Gebiete sind alle Transporte frei).

3. Amortisationsquoten für das Material, das den nichtinteressierten Delegationen von ihren Regierungen beigestellt wurde.

Die Art der Rückvergütung dieser Ausgaben ist durch die Note der Botschafterkonferenz vom 22. Juli 1920 geregelt.

Es wurde festgesetzt, daß die Delegationen der nichtinteressierten Mächte keinerlei sonstige Ausgaben bestreiten. Sollte in unvorhergesehenen Ausnahmsfällen eine dieser Delegationen genötigt sein, irgend eine Auslage in barem zu bestreiten, so ist diese sogleich direkt durch die Delegation derjenigen der beteiligten Mächte zu ersetzen, auf deren Boden diese Ausgabe gemacht worden ist.

b) Ausgaben der beteiligten Mächte, die die nichtinteressierten Delegationen und das Bureau des Ausschusses betreffen.

Alle Kosten, die nicht ausdrücklich unter a) genannt sind, also Wohnungen, Kanzleien Transporte (zum Beispiel Benzin und Öl für die Autos, nötige Reparaturen, soweit sie nicht den tatsächlichen Wert erhöhen und daher in der Amortisationsquote berücksichigt werden können) und so weiter, werden von der Regierung derjenigen beteiligten Macht bezahlt, auf deren Gebiet sich zur gegebenen Zeit der Sitz des Ausschusses befindet.

Diese Ausgaben werden im direkten Einvernehmen der beiden beteiligten Regierungen (Delegationen) halbiert und abgerechnet; sie werden nur in solchen besonderen Fällen im Wege des Ausschusses an die Botschafterkonferenz geleitet, wenn Zweifel oder Verschiedenheit der Auffassung eine Entscheidung erfordern.

c) Ausgaben der beteiligten Mächte, die die Geländearbeiten betreffen.

Alle diese Ausgaben, insbesondere die Kosten der Grenzpflöcke und -steine und ihres Transportes, die Kosten der Handlanger, die vorübergehend an Ort und Stelle aufgenommen werden, die Kosten der Karten und Pläne einschließlich ihrer Berichtigung im Gelände werden direkt zwischen den beiden beteiligten Regierungen (Delegationen) halbiert und abgerechnet. Über diese und die unter b) genannnten Auslagen wird jede beteiligte Regierung der anderen die ausführlichen Aufstellungen übermitteln, und die Detailbelege zur Kontrolle zur Verfügung stellen.

(Über Einzelheiten, wie Kanzlei-, Porto- und ähnliche Auslagen bei den an der Grenze arbeitenden Unterabteilungen, werden sich die beiderseitigen Delegationsleiter im kurzem Wege einigen).

d) Ausgaben, die einseitig von jeder der beteiligten Regierungen zu tragen sind.

Hieher gehören alle Auslagen für die eigene Delegation einschließlich Kanzleiauslagen, Telegraphen- und Telephonauslagen, inbegriffen die Bezüge der technischen Organe und ihrer ständigen Hilfstechniker an der Grenze, wobei das unter c) angeführte Handlangerpersonal ausgenommen bleibt.

(Die Beistellung der nötigen Kanzleilokalitäten erfolgt ohne Vergütung.)

In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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