3. Abschnitt
Landwirtschaftliche Fachschulen
Aufgabe der Fachschule
Die Fachschule hat die Aufgabe,
a)  | die Schüler durch Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten auf die selbständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auf die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft vorzubereiten und sie in die Lage zu versetzen, die Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft im ländlichen Raum zu erfüllen,  | |||||||||
b)  | die Schüler zu demokratischen, heimatverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden und  | |||||||||
c)  | die Allgemeinbildung der Schüler zu erweitern und zu vertiefen.  | |||||||||
    
    
    
    
    
0 Kommentare zu § 28 K-LSchG