(1) Im Lehrplan der Berufsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
a) | für alle Fachrichtungen: | |||||||||
Religion, Deutsch (einschließlich Schriftverkehr), Lebende Fremdsprache, Mathematik, Politische Bildung, Lebenskunde, Bewegung und Sport; | ||||||||||
b) | für die Fachrichtung Landwirtschaft: | |||||||||
Pflanzenproduktion, Tierproduktion; | ||||||||||
c) | für die Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement: Betriebs- und Haushaltsmanagement, Landwirtschaft; | |||||||||
d) | für die Fachrichtung Gartenbau: | |||||||||
Allgemeiner Gartenbau; | ||||||||||
e) | für die Fachrichtung Forstwirtschaft: | |||||||||
Waldwirtschaft, Landwirtschaft; | ||||||||||
f) | ergänzend zu lit. a bis e jene naturkundlichen, | |||||||||
fachtheoretischen, praktisch – wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände, die im Hinblick auf die voraussichtliche künftige Berufstätigkeit der Schüler erforderlich sind. |
(2) Im Lehrplan sind auch Bestimmungen über die Grundsätze der Anwendung des Lehrplanes des entsprechenden Lehrberufes bei einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 11a K-LFBAO und, allenfalls unter Ergänzung durch Lehrpläne anderer Lehrberufe sowie der aufgrund der persönlichen Situation erforderlichen Abweichungen und Einschränkungen, bei einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 11b K-LFBAO vorzusehen. Diese Bestimmungen sind unter Bedachtnahme auf § 11d K-LFBAO anzuwenden.
(3) § 9 Abs. 8 ist auch für die integrative Berufsausbildung nach dem 3a. Abschnitt der K-LFBAO anzuwenden.
(4) Die Schulbehörde darf im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen (§ 9a) die einzelnen Schulen durch Verordnung ermächtigen, für die integrative Berufsausbildung zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen, um auf die persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse und reduzierte Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe Bedacht zu nehmen.
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