2. Abschnitt
Landwirtschaftliche Berufsschulen
Aufgabe der Berufsschule
Die Berufsschule hat die Aufgabe,
a)  | den Schülern die schulische Grundausbildung für eine Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft zu vermitteln,  | |||||||||
b)  | die Schüler zu demokratischen, heimat- und berufsverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden,  | |||||||||
c)  | die Allgemeinbildung der Schüler entsprechend ihrer künftigen Berufstätigkeit zu erweitern und zu vertiefen sowie insbesondere auch die Grundlage für die spätere fachliche Weiterbildung des Schülers zu schaffen.  | |||||||||
    
    
    
    
    
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