§ 18 K-LSchG Organisation, Aufbau und Unterrichtsausmaß

K-LSchG - Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Berufsschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden:

a)

in der Landwirtschaft;

b)

im Ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement;

c)

im Gartenbau;

d)

im Feldgemüsebau;

e)

im Obstbau und in der Obstverwertung;

f)

im Weinbau und in der Kellerwirtschaft;

g)

in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft;

h)

in der Pferdewirtschaft;

i)

in der Fischereiwirtschaft;

j)

in der Geflügelwirtschaft;

k)

in der Bienenwirtschaft;

l)

in der Forstwirtschaft;

m)

in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft;

n)

in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung;

o)

in der Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftlichen Bioenergiegewinnung.

(2) Die Berufsschule kann bei gleichem Unterrichtsausmaß geführt werden als

a)

ganzjährige Schule;

b)

saisonmäßige Schule mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht;

c)

lehrgangsmäßige Schule mit einem mehrere Wochen dauernden vollschulartigen Unterricht.

(3) Die Berufsschule kann ein bis drei Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe, soweit es die Schülerzahl zulässt, eine Klasse zu entsprechen hat und Schulen geführt werden können, die nur einzelne Schulstufen umfassen. Bei einer Schülerzahl von weniger als 18 je Schulstufe können unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 11 Klassen gleicher Schulstufen verschiedener Fachrichtungen zur Unterrichtserteilung in bestimmten Gegenständen zu einer Klasse zusammengefasst werden.

(4) Das gesamte Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist mit mindestens 1080 und mit höchstens 1200 Unterrichtsstunden festzusetzen.

(4a) Absatz 4 findet auf die integrative Berufsausbildung nach § 11b der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 – K-LFBAO, LGBl. Nr. 144/1991, keine Anwendung

(5) Die Entscheidung über die Art der Führung der Berufsschule gemäß Abs. 1 bis 4 sowie über die Verteilung der Gesamtunterrichtsstunden auf die Schulstufe obliegt der Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Berufstätigkeit der Schüler und deren Übertrittsmöglichkeit nach der ersten Schulstufe in die Fachschule.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 K-LSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 K-LSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 K-LSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 K-LSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 K-LSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 K-LSchG
§ 19 K-LSchG