§ 18 K-LSchG Organisation, Aufbau und Unterrichtsausmaß

Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Berufsschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden:

a)

in der Landwirtschaft,;

b)

Ländliche Hauswirtschaft,im Ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement;

c)

im Gartenbau,;

d)

Forstwirtschaft.im Feldgemüsebau;

e)

im Obstbau und in der Obstverwertung;

f)

im Weinbau und in der Kellerwirtschaft;

g)

in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft;

h)

in der Pferdewirtschaft;

i)

in der Fischereiwirtschaft;

j)

in der Geflügelwirtschaft;

k)

in der Bienenwirtschaft;

l)

in der Forstwirtschaft;

m)

in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft;

n)

in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung;

o)

in der Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftlichen Bioenergiegewinnung.

(2) Die Berufsschule kann bei gleichem Unterrichtsausmaß geführt werden als

a)

ganzjährige Schule;

b)

saisonmäßige Schule mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht;

c)

lehrgangsmäßige Schule mit einem mehrere Wochen dauernden vollschulartigen Unterricht.

(3) Die Berufsschule kann ein bis drei Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe, soweit es die Schülerzahl zuläßtzulässt, eine Klasse zu entsprechen hat und Schulen geführt werden können, die nur einzelne Schulstufen umfassen. Bei einer Schülerzahl von weniger als 18 je Schulstufe können unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 11 Klassen gleicher Schulstufen verschiedener Fachrichtungen zur Unterrichtserteilung in bestimmten Gegenständen zu einer Klasse zusammengefaßtzusammengefasst werden.

(4) Das gesamte Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist mit mindestens 1080 und mit höchstens 1200 Unterrichtsstunden festzusetzen.

(4a) Absatz 4 findet auf die integrative Berufsausbildung nach § 11b der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 – K-LFBAO, LGBl. Nr. 144/1991, keine Anwendung

(5) Die Entscheidung über die Art der Führung der Berufsschule gemäß Abs. 1 bis 4 sowie über die Verteilung der Gesamtunterrichtsstunden auf die Schulstufe obliegt der Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Berufstätigkeit der Schüler und deren Übertrittsmöglichkeit nach der ersten Schulstufe in die Fachschule.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.09.2014 bis 30.06.2016

(1) Die Berufsschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden:

a)

in der Landwirtschaft,;

b)

Ländliche Hauswirtschaft,im Ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement;

c)

im Gartenbau,;

d)

Forstwirtschaft.im Feldgemüsebau;

e)

im Obstbau und in der Obstverwertung;

f)

im Weinbau und in der Kellerwirtschaft;

g)

in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft;

h)

in der Pferdewirtschaft;

i)

in der Fischereiwirtschaft;

j)

in der Geflügelwirtschaft;

k)

in der Bienenwirtschaft;

l)

in der Forstwirtschaft;

m)

in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft;

n)

in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung;

o)

in der Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftlichen Bioenergiegewinnung.

(2) Die Berufsschule kann bei gleichem Unterrichtsausmaß geführt werden als

a)

ganzjährige Schule;

b)

saisonmäßige Schule mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht;

c)

lehrgangsmäßige Schule mit einem mehrere Wochen dauernden vollschulartigen Unterricht.

(3) Die Berufsschule kann ein bis drei Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe, soweit es die Schülerzahl zuläßtzulässt, eine Klasse zu entsprechen hat und Schulen geführt werden können, die nur einzelne Schulstufen umfassen. Bei einer Schülerzahl von weniger als 18 je Schulstufe können unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 11 Klassen gleicher Schulstufen verschiedener Fachrichtungen zur Unterrichtserteilung in bestimmten Gegenständen zu einer Klasse zusammengefaßtzusammengefasst werden.

(4) Das gesamte Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist mit mindestens 1080 und mit höchstens 1200 Unterrichtsstunden festzusetzen.

(4a) Absatz 4 findet auf die integrative Berufsausbildung nach § 11b der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 – K-LFBAO, LGBl. Nr. 144/1991, keine Anwendung

(5) Die Entscheidung über die Art der Führung der Berufsschule gemäß Abs. 1 bis 4 sowie über die Verteilung der Gesamtunterrichtsstunden auf die Schulstufe obliegt der Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Berufstätigkeit der Schüler und deren Übertrittsmöglichkeit nach der ersten Schulstufe in die Fachschule.

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