§ 29 K-LSchG

K-LSchG - Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 29

Organisationsformen, Aufbau und Unterrichtsausmaß

 

(1) Die Fachschule kann in allen Berufen der Land- und Forstwirtschaft oder als fachbereichsübergreifende Fachschule geführt werden. Darüber hinaus können Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen.

 

(2) Die Fachschule kann in den einzelnen Schulstufen geführt werden als

a)

ganzjährige Schule,

b)

saisonmäßige Schule mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht.

 

(3) Die Fachschulen können je nach Organisationsform und Aufbau eine bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat und Schulen geführt werden können, die nur einzelne Schulstufen umfassen.

 

(4) Die Fachschulen gliedern sich nach ihrem Aufbau in

a)

Fachschulen, welche den Besuch der Berufsschule voraussetzen;

b)

Fachschulen, in denen auch die Berufsschulpflicht erfüllt werden kann;

c)

Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht und die Berufsschulpflicht erfüllt werden können;

d)

Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufsausbildung oder eine nach der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgten Schulausbildung aufbauen.

 

(5) Das gesamte Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist festzusetzen:

a)

für Fachschulen im Sinne des Abs 4 lit a mit mindestens 1300 und höchstens 1500 Unterrichtsstunden, verteilt auf ein oder zwei Schulstufen,

b)

für Fachschulen im Sinne des Abs 4 lit b mit mindestens 1800 und höchstens 2100 Unterrichtsstunden, verteilt auf mindestens zwei Schulstufen,

c)

für Fachschulen im Sinne des Abs 4 lit c mit mindestens 2800 und höchstens 6000 Unterrichtsstunden, verteilt auf zwei bis vier Schulstufen, wobei die erste mindestens 1300 Unterrichtsstunden zu umfassen hat.

d)

für Fachschulen im Sinne des Abs 4 lit d mit mindestens 500 Unterrichtsstunden.

 

(6) Die Entscheidung über die Art der Führung der Fachschule gemäß Abs 1 bis 5 sowie über die Verteilung der Gesamtunterrichtsstunden auf die Schulstufen obliegt der Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die vorausgesetzte Vorbildung und die Erfordernisse der voraussichtlichen künftigen Berufstätigkeit der Schüler.

In Kraft seit 25.02.1993 bis 31.12.9999
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