§ 30 K-LSchG Lehrplan

K-LSchG - Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Im Lehrplan der Fachschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

a)

Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Mathematik, Politische Bildung, Rechtskunde sowie Bewegung und Sport;

b)

die im Hinblick auf die jeweilige Fachrichtung der Schule und die zukünftige Berufstätigkeit der Absolventen erforderlichen naturkundlichen fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände.

(1a) An Fachschulen, die auf einer vorgelagerten Berufs- bzw. Schulausbildung aufbauen ( § 29 Abs. 4 lit. d) können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung in Abs. 1 vorgesehene Pflichtgegenstände entfallen.

(2) Im Lehrplan der Fachschule können für einzelne Schulen durch Verordnung Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände oder Freigegenstände insoweit vorgesehen werden, als die Erteilung des Unterrichtes in diesen Gegenständen im Hinblick auf die allgemeine Entwicklung ( Stand der Wissenschaft, Strukturwandel in der Landwirtschaft) zweckmäßig erscheint oder für die Berufstätigkeit in den Produktionsverhältnissen, unter denen Schüler ihren künftigen Beruf voraussichtlich ausüben werden, Hilfe bieten kann. Soweit erforderlich, können dabei auch alternative Pflichtgegenstände zu Gegenstandsgruppen bestimmter beruflicher Orientierung zusammengefasst werden.

(3) Zur Ergänzung des praktischen Unterrichts kann im Sinn der Bestimmungen des Abs. 1 lit. b in den Lehrplänen eine Pflichtpraxis

a)

an ganzjährigen Fachschulen bis zum Ausmaß von zwei Monaten zwischen den einzelnen Schulstufen (Hauptferien),

b)

an ganzjährigen Fachschulen bis zum Ausmaß von zwei Monaten in der unterrichtsfreien Zeit (§ 12 Abs. 3) in der Zeit vom Beginn des zweiten Semesters der zweiten Schulstufe bis drei Wochen vor Beginn der Hauptferien der dritten Schulstufe, wobei die unterrichtsfreie Zeit im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen in einzelnen Blöcken von jeweils mindestens zwei Wochen festzulegen ist,

c)

an saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Fachschulen bis zum Ausmaß von 14 Monaten zwischen den einzelnen Schulstufen und in der unterrichtsfreien Zeit (§ 12 Abs. 3)

vorgesehen werden.

(3a) (entfällt)

(4) Die Schulbehörde kann in den Lehrplänen für die jeweilige Fachrichtung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Pflichtpraxis unter Bedachtnahme auf die Art des Betriebes, in dem die Praxis abzulegen ist, festlegen, wie insbesondere Regelungen über die Aufzeichnungspflichten der Schüler oder die Anrechnung außerschulischer Fachkurse.

(5) Im Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache ist der Unterricht statt für die ganze Klasse in Schülergruppen zu erteilen. Die Größe einer Schülergruppe darf 25 nicht übersteigen. Werden Parallelklassen geführt, darf die Gruppenbildung klassenübergreifend erfolgen. Die Gruppenbildung hat klassenübergreifend zu erfolgen, wenn die Zahl der Schülergruppen die Zahl der Parallelklassen nicht unterschreitet.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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