§ 17 K-LMG § 17

K-LMG - Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

(1) Der jeweilige Geschäftsführer (§ 14a Abs. 1) hat für den Fall seiner Verhinderung aus dem Kreis der Bediensteten des Höheren Dienstes, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung des jeweiligen Stellvertreters ist der Landesregierung und dem Kuratorium (§ 24a) zur Kenntnis zu bringen.

(2) Bei Bedarf hat der jeweilige Geschäftsführer einen weiteren Bediensteten des Höheren Dienstes, der in der Anstalt seinen Dienst verrichtet, zum zweiten Stellvertreter des jeweiligen Geschäftsführers zu bestellen. Er hat die Bestellung der Landesregierung und dem Kuratorium (§ 24a) zur Kenntnis zu bringen.

(3) Für die Dauer einer Verhinderung des jeweiligen Geschäftsführers tritt an seine Stelle der (erste) Stellvertreter des jeweiligen Geschäftsführers, wenn auch dieser verhindert ist, der zweite Stellvertreter des jeweiligen Geschäftsführers.

(4) Das Kuratorium (§ 24a) hat im Fall der Verhinderung eines Geschäftsführers nach Ablauf von drei Monaten aus dem Kreis der Bediensteten des Höheren Dienstes, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, für die weitere Dauer der Verhinderung bis zu ihrem Enden einen Stellvertreter, im Bedarfsfall auch einen zweiten Stellvertreter, zu bestellen. Sofern möglich, ist hiezu ein Vorschlag des verhinderten Geschäftsführers einzuholen. Mit der Bestellung eines Stellvertreters endet die Funktion des bisherigen Stellvertreters.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 K-LMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 K-LMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 K-LMG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 K-LMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 K-LMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LMG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 K-LMG
§ 18 K-LMG