§ 15a K-LMG § 15a

K-LMG - Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der kaufmännische Geschäftsführer ist – unbeschadet der näheren Festlegung der Aufgaben und Verantwortungsbereiche in der Museumsordnung – zur Wahrnehmung der administrativen und wirtschaftlichen Aufgaben der Anstalt berufen, soweit sie nicht dem Direktor obliegen und vorbehaltlich des Vorgehens gemäß § 14a Abs. 3 in grundlegenden Angelegenheiten der Geschäftsführung.“

(2) § 15 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß für den kaufmännischen Geschäftsführer im Verhältnis zu dem bei der wirtschaftlichen Geschäftsstelle (§ 23) verwendeten Personal.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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