§ 10 K-LMG § 10

K-LMG - Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Anstalt darf museale Einrichtungen im Land Kärnten hinsichtlich der Besorgung ihrer Aufgaben beraten.

(2) Für den der Anstalt durch die Beratung erwachsenden Personal- und Sachaufwand ist ein angemessener Kostenersatz (§ 33) zu leisten. Von einem Kostenersatz für die Beratung darf die Anstalt absehen, wenn

a)

die museale Einrichtung Aufgaben von besonderer geistes- oder naturwissenschaftlicher oder sonstiger kultureller Bedeutung für das Land Kärnten besorgt und

b)

die Beratung für die ordnungs- und sachgemäße Aufgabenbesorgung erforderlich ist.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 K-LMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 K-LMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 K-LMG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 K-LMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 K-LMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LMG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 K-LMG
§ 11 K-LMG