§ 7 K-LMG § 7

K-LMG - Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Anstalt darf aufgrund von letztwilligen Verfügungen sowie aufgrund von entgeltlichen oder unentgeltlichen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen Sammlungsexponate für das Land Kärnten erwerben, wenn deren Sammlung, Bewahrung und Erschließung im Hinblick auf ihre geistes- oder naturwissenschaftliche oder sonstige kulturelle Bedeutung im öffentlichen Interesse des Landes Kärnten gelegen ist.

(2) Die Anstalt darf Sammlungsexponate mit Genehmigung der Landesregierung (§ 35 Abs. 1 lit. c) unter sinngemäßer Anwendung der für die Veräußerung von Landesvermögen geltenden Rechtsvorschriften veräußern, wenn deren Sammlung, Bewahrung und Erschließung im Hinblick auf ihre geistes- oder naturwissenschaftliche oder sonstige kulturelle Bedeutung nicht mehr im öffentlichen Interesse des Landes Kärnten gelegen ist. Die Landesregierung hat vor der Erteilung der Genehmigung die Zustimmung des Landtages einzuholen, sofern der Landtag nicht im voraus die Ermächtigung zur Veräußerung erteilt hat (Art. 64 Abs. 1 der Kärntner Landesverfassung).

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 K-LMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 K-LMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 K-LMG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 K-LMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 K-LMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LMG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 K-LMG
§ 8 K-LMG