§ 2 K-LMG § 2

K-LMG - Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Anstalt obliegen als Aufgaben:

a)

Die Sammlung, Bewahrung und Erschließung von Sammlungsexponaten von besonderer geistes- oder naturwissenschaftlicher oder sonstiger kultureller Bedeutung für das Land Kärnten (museale Aufgaben);

b)

die Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben, die von besonderer geistes- oder naturwissenschaftlicher oder sonstiger kultureller Bedeutung für das Land Kärnten sind (wissenschaftliche Forschungsaufgaben).

(2) Die Anstalt darf überdies:

a)

Ausstellungen, Vorträge, Kurse, Seminare und sonstigen Veranstaltungen, die mit den Aufgaben der Anstalt im Zusammenhang stehen, durchführen oder daran mitwirken;

b)

wissenschaftliche Forschungsergebnisse veröffentlichen und andere einschlägige Druckwerke verlegen und vertreiben;

c)

Ton- und Bildträger, Reproduktionen, Andenken udgl., die mit den Aufgaben der Anstalt im Zusammenhang stehen, herstellen und vertreiben;

d)

wissenschaftliche Forschungsaufträge in den Angelegenheiten ihrer Aufgabenbereiche im Auftrag Dritter besorgen;

e)

durch entgeltliche und unentgeltliche rechtsgeschäftliche Vereinbarungen (wie Schenkungen, Sponsorverträge, Kaufvertrag) Vermögen und sonstige Rechte erwerben und für Zwecke der Anstalt verwenden;

f)

Beratungstätigkeiten in den Angelegenheiten ihrer Aufgabenbereiche gegenüber natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts ausüben;

g)

die Mitgliedschaft zu Vereinen und zu anderen juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts zum Zweck der Förderung der Besorgung ihrer musealen Aufgaben sowie ihrer wissenschaftlichen Forschungsaufgaben eingehen.

(3) Die Landesregierung darf die Anstalt aufgrund einer Vereinbarung mit der Besorgung weiterer mit den Aufgaben der Anstalt nach Abs. 1 und Abs. 2 im Zusammenhang stehender, nichthoheitlicher Aufgaben nach den Weisungen der Landesregierung betrauen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Als derartige Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:

a)

Die Verwaltung von Liegenschaften, die im Eigentum des Landes Kärnten stehen oder hinsichtlich der dem Land Kärnten durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen Nutzungsrechte zustehen, sofern die Verwaltung dieser Liegenschaften durch die Anstalt zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlich ist;

b)

der Erwerb von Nutzungsrechten an Liegenschaften durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen für das Land Kärnten, sofern die Nutzungsrechte an diesen Liegenschaften zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt erforderlich sind;

c)

die Mitwirkung bei der Erfüllung rechtsgeschäftlich begründeter Verpflichtungen des Landes Kärnten gegenüber Dritten, sofern diese Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Aufgaben der Anstalt stehen;

d)

die Organisation und Durchführung von Führungs- und Aufsichtsdiensten für das Land Kärnten außerhalb der Anstalt.

(4) Die Anstalt darf sich zur Besorgung einzelner ihr zugewiesener Aufgaben – ausgenommen Aufgaben nach Abs. 3 – aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen Dritter bedienen, wenn

a)

die Besorgung solcher Aufgaben unbedingt erforderlich ist,

b)

die zur Aufgabenbesorgung erforderliche sachliche oder personelle Ausstattung in der Anstalt nicht verfügbar ist oder durch die Aufgabenbesorgung durch Dritte den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 29 Abs. 6) besser entsprochen wird und

c)

die finanzielle Bedeckung der Aufgabenbesorgung sichergestellt ist.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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