§ 5a K-LMG § 5a

K-LMG - Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Der Direktor hat nach Anhörung des wissenschaftlichen Museumskollegiums (§ 18) und des Kuratoriums (§ 24a) die langfristigen Sammlungsziele und Sammlungsschwerpunkte der Anstalt in Form einer Sammlungsstrategie festzulegen. Die Sammlungsstrategie ist im Einklang mit den Grundsätzen für die Besorgung der musealen Aufgaben der Anstalt (§ 5) und der Rahmenzielvereinbarung (§ 15 Abs. 5) festzulegen. Ferner ist auf gleichartige und ähnliche Sammlungsziele und Sammlungsschwerpunkte anderer musealer Einrichtungen auf regionaler und nationaler Ebene Bedacht zu nehmen. Die Sammlungsstrategie der Anstalt ist anhand der jährlichen Sammlungskonzepte und des Museumsberichts gemäß Abs. 5 in angemessenen Zeitabständen zu evaluieren und, sofern erforderlich, anzupassen.

(2) Die Sammlungsstrategie ist der Landesregierung unverzüglich nach ihrer Festlegung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der Direktor hat jährlich für das folgende Geschäftsjahr nach Anhörung des wissenschaftlichen Museumskollegiums (§ 18) und des Kuratoriums (§ 24a) die Schwerpunkte der musealen Aufgabenbesorgung der Anstalt in Form eines Sammlungskonzeptes festzulegen. Das Sammlungskonzept ist im Einklang mit den Grundsätzen für die Besorgung der musealen Aufgaben (§ 5), der Rahmenzielvereinbarung (§ 15 Abs. 5) und der Sammlungsstrategie der Anstalt (Abs. 1) festzulegen.

(4) Das Sammlungskonzept ist der Landesregierung für das folgende Geschäftsjahr bis 30. November zur Kenntnis zu bringen.

(5) Der Direktor hat bis 1. März des Folgejahres der Landesregierung nach Anhörung des wissenschaftlichen Museumskollegiums (§ 18) und des Kuratoriums (§ 24a) einen Bericht über die wesentlichen Ergebnisse der Besorgung der musealen Aufgaben im abgelaufenen Geschäftsjahr vorzulegen (Museumsbericht). In dem Bericht ist insbesondere auf die erzielten Ergebnisse bei der Besorgung der musealen Aufgaben im Hinblick auf die langfristige Sammlungsstrategie der Anstalt (Abs. 1) und die jährlichen Sammlungsschwerpunkte (Abs. 3) Bedacht zu nehmen.

(6) Die wesentlichen Inhalte der Sammlungsstrategie (Abs. 1), des jährlichen Sammlungskonzeptes (Abs. 3) und des Museumsberichts gemäß Abs. 5 sind von der Anstalt auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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