§ 19 K-LMG § 19

K-LMG - Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Zur Besorgung der musealen Aufgaben und der wissenschaftlichen Forschungsaufgaben der Anstalt sind in der Museumsordnung (§ 24) Museumsabteilungen (Kustodiate) einzurichten, die jedenfalls die Sammlungs- und Forschungsbereiche Archäologie und Geschichte, Kunstgeschichte und Gegenwartskunst, Naturwissenschaften und Kulturwissenschaften abdecken.

(2) Mit der wissenschaftlichen Leitung der Museumsabteilungen hat der Direktor Bedienstete des Höheren Dienstes, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten und die über die besonderen fachlichen Kenntnisse zur Besorgung der der jeweiligen Museumsabteilung zugewiesenen Aufgaben verfügen, zu betrauen.

(3) Den Museumsabteilungen obliegen folgende Aufgaben:

a)

Die Sammlung, Bewahrung und Erschließung von Sammlungsexponaten des jeweiligen Fachbereiches;

b)

die Mitwirkung bei der Verwaltung und Sicherung der Sammlungsexponate des jeweiligen Fachbereiches;

c)

die Mitwirkung beim Erwerb von Sammlungsexponaten des jeweiligen Fachbereiches;

d)

die Mitwirkung bei der Entlehnung von Sammlungsexponaten des jeweiligen Fachbereiches;

e)

die Mitwirkung bei der Koordination der Besorgung der musealen Aufgaben der Anstalt mit anderen musealen Einrichtungen mit gleichartigen oder ähnlichen Aufgaben;

f)

die Ausübung von Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem jeweiligen Fachbereich gegenüber musealen Einrichtungen im Land Kärnten;

g)

die Besorgung der wissenschaftlichen Forschungsaufgaben des jeweiligen Fachbereiches einschließlich der Durchführung von Feldforschungen und der Veröffentlichung der wissenschaftlichen Forschungsergebnisse;

h)

die Mitwirkung bei der Festlegung der Schwerpunkte der wissenschaftlichen Forschungsvorhaben der Anstalt im Rahmen des jährlichen Forschungsprogrammes;

i)

die Mitwirkung bei der Erstellung des Berichtes über die wesentlichen Ergebnisse der Forschungsvorhaben der Anstalt;

j)

die Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben des jeweiligen Fachbereiches im Auftrag Dritter;

k)

die Durchführung und die Mitwirkung an der Durchführung von Ausstellungen, Vorträgen, Kursen, Seminaren und sonstigen Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Fachbereich stehen;

l)

die Mitwirkung bei der Verlegung von Druckwerken, Ton- und Bildträgern, Reproduktionen, Andenken udgl., die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Fachbereich stehen;

m)

die Mitwirkung bei der Festlegung des Voranschlages für den jeweiligen Fachbereich.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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