§ 24b K-LMG § 24b

K-LMG - Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Das Kuratorium besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern (Abs. 2) und drei Mitgliedern ohne Stimmrecht. Im Fall der Verhinderung oder des vorzeitigen Endens seiner Tätigkeit bis zur Neubestellung wird ein Mitglied durch sein Ersatzmitglied vertreten. Die Mitglieder des Kuratoriums und deren Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen. Bei der Auswahl der zu bestellenden Personen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese über die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kuratoriums erforderliche persönliche und fachliche Befähigung gemäß Abs. 2 verfügen und keine Unvereinbarkeit oder Befangenheit gemäß den Abs. 4 bis 7 vorliegt.

(2) Von den von der Landesregierung zu bestellenden stimmberechtigten Mitgliedern des Kuratoriums muss bzw. müssen

1.

zwei Mitglieder über ein entsprechendes Fachwissen in einem jener Aufgabenbereiche verfügen, für welche Museumsabteilungen innerhalb des Landesmuseums gemäß § 19 Abs. 1 einzurichten sind, wobei ein Mitglied ein geisteswissenschaftliches Studium und das andere Mitglied ein naturwissenschaftliches Studium abgeschlossen haben muss,

2.

ein Mitglied rechtskundig sein und

3.

zwei Mitglieder über eine betriebswirtschaftliche Ausbildung verfügen.           

(3) Als Mitglieder des Kuratoriums ohne Stimmrecht sind von der Landesregierung zu bestellen:

1.

ein Vertreter aus dem Kreis der Bediensteten der Anstalt,

2.

ein Vertreter der für rechtliche Angelegenheiten des Kärntner Landesmuseums zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und

3.

ein Vertreter der für die Landesfinanzen zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung.

(4) Stimmberechtigte Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich Direktor oder kaufmännischer Geschäftsführer sein oder in einem sonstigen Dienstverhältnis zur Anstalt stehen. Sie dürfen ferner nicht Werkverträge oder Konsulentenverträge mit der Anstalt abschließen oder innerhalb von fünf Jahren vor ihrer Bestellung eine solche Tätigkeit ausgeübt haben.

(5) Ein Mitglied des Kuratoriums ist befangen und darf an den Beratungen und Beschlussfassungen nicht teilnehmen:

1.

in Sachen, in denen es selbst, einer seiner Angehörigen (Abs. 6) oder einer seiner Pflegebefohlenen beteiligt ist;

2.

in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist;

3.

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

(6) Angehörige im Sinne des Abs. 5 Z 1 sind:

1.

der Ehegatte;

2.

die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;

3.

die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,

4.

die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder;

5.

Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;

6.

der eingetragene Partner.

(7) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 6 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.

(8) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 5 Z 3 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall das Kuratorium unter Ausschluss des betroffenen Mitgliedes.

(9) Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums fällt mit der Gesetzgebungsperiode des Landtages zusammen; sie erstreckt sich jedenfalls bis zur Bestellung der neuen Mitglieder (Ersatzmitglieder).

(10) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Kuratorium erlischt durch das Enden der Funktionsperiode (Abs. 9), durch Tod, durch Verzicht (Abs. 11) und durch Abberufung (Abs. 12).

(11) Unbeschadet des Abs. 8 ist jedes Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums berechtigt, durch eine an die Landesregierung gerichtete schriftliche Verzichtserklärung vorzeitig aus dem Amt zu scheiden. Ist ein Mitglied (Ersatzmitglied) voraussichtlich länger als sechs Monate an der Teilnahme an Sitzungen des Kuratoriums verhindert, ist von der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 bis 4 und Abs. 9 für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(12) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums abzuberufen, wenn sich das Mitglied einer groben Vernachlässigung seiner Pflichten, insbesondere des wiederholten unentschuldigten Fernbleibens von Sitzungen des Kuratoriums oder der Verletzung der Verpflichtung zur Geheimhaltung (Abs. 14), schuldig gemacht oder sonst seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.

(13) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums vor Ablauf der Funktionsperiode aus seinem Amt aus, hat die Landesregierung unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 bis 4 und Abs. 9 für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(14) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie unterliegen, sofern bundes- oder landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, der Verpflichtung zur Geheimhaltung der ihnen im Zuge ihrer Funktion bekanntgewordenen Informationen, insbesondere zur Wahrung des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses der Anstalt. Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Kuratorium bestehen; die Anstalt kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) oder ein ehemaliges Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums von der Pflicht zur Geheimhaltung entbinden.

(15) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Landesregierung hat jedoch entsprechend der Bedeutung des Amtes sowie den damit verbundenen Aufwendungen bzw. der damit verbundenen Arbeit angemessene Funktionsgebühren, Sitzungsgelder und einen Auslagenersatz festzulegen.

(16) Die administrativen Bürogeschäfte des Kuratoriums sind von einer Geschäftsstelle zu führen, die bei der für rechtliche Angelegenheiten des Kärntner Landesmuseums zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung einzurichten ist.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24b K-LMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24b K-LMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24b K-LMG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24b K-LMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24b K-LMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LMG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 24a K-LMG
§ 24c K-LMG