§ 24c K-LMG § 24c

K-LMG - Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Landesregierung hat das Kuratorium zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen. In der konstituierenden Sitzung hat das Kuratorium aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen, der den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vertritt.

(2) Das Kuratorium hat sich in der konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung zu geben. Diese ist unverzüglich nach ihrer Beschlussfassung der Anstalt und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen und auf der Homepage der Anstalt zu veröffentlichen.

(3) Für Wahlen und Beschlüsse des Kuratoriums sind die Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) und die Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Der Vorsitzende übt sein Stimmrecht als Letzter aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Das Kuratorium ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Das Kuratorium ist ferner einzuberufen, wenn dies unter Vorschlag einer Tagesordnung mindestens zwei seiner stimmberechtigten Mitglieder oder das mit den Angelegenheiten der Kultur betraute Mitglied der Landesregierung verlangen.

(5) Der Vorsitzende hat den Vorsitz in den Sitzungen des Kuratoriums zu führen.

(6) Das mit den rechtlichen Angelegenheiten des Kärntner Landesmuseums betraute Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm bestellter Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.

(7) Der Direktor und der kaufmännische Geschäftsführer, im Verhinderungsfall der jeweilige Stellvertreter, sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen.

(8) Das Kuratorium ist befugt, seinen Sitzungen bei Bedarf weitere Bedienstete der Anstalt, Bedienstete des Amtes der Landesregierung und sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere jeweils einen Vertreter des „Geschichtsvereins für Kärnten“ und des „Naturwissenschaftlichen Vereins für Kärnten“ sowie des Kärntner Kulturgremiums, mit beratender Stimme beizuziehen.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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