Gesamte Rechtsvorschrift K-LAG

Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

K-LAG
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Stand der Gesetzesgebung: 24.08.2025

§ 3 K-LAG


Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

  1. a)

§ 10 K-LAG


  1. (1)Absatz einsArchivalien sind vorbehaltlich gesetzlicher, insbesondere personenschutz- und datenschutzrechtlicher Geheimhaltungsverpflichtungen zugänglich.
  2. (2)Absatz 2Erfolgt der Zugang zu Archivalien zu amtlichen Zwecken (§ 11 Abs. 1), darf dieser nicht verwehrt werden.Erfolgt der Zugang zu Archivalien zu amtlichen Zwecken (Paragraph 11, Absatz eins,), darf dieser nicht verwehrt werden.
  3. (3)Absatz 3Für Archivalien, die die Anstalt gemäß § 5 Abs. 2 zur dauernden Aufbewahrung in ihr Eigentum übernommen hat, gelten hinsichtlich des Zugangs zu diesen sowohl zu amtlichen als auch zu nichtamtlichen Zwecken die besonderen Zugangsregelungen, die im Zuge der Übernahme rechtsgeschäftlich vereinbart oder letztwillig verfügt wurden. Bestehen derartige Regelungen nicht, gelten für den Zugang zu diesen Archivalien die Zugangsregelungen für archivwürdige Unterlagen im Sinne des § 5 Abs. 1.Für Archivalien, die die Anstalt gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zur dauernden Aufbewahrung in ihr Eigentum übernommen hat, gelten hinsichtlich des Zugangs zu diesen sowohl zu amtlichen als auch zu nichtamtlichen Zwecken die besonderen Zugangsregelungen, die im Zuge der Übernahme rechtsgeschäftlich vereinbart oder letztwillig verfügt wurden. Bestehen derartige Regelungen nicht, gelten für den Zugang zu diesen Archivalien die Zugangsregelungen für archivwürdige Unterlagen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins,
  4. (4)Absatz 4Kann der Zweck des Zugangs zu den Archivalien anderweitig, insbesondere durch Druckwerke oder (digitale) Reproduktionen, erreicht werden, ist die Anstalt, insbesondere zur Vermeidung einer Gefährdung der Archivalien oder zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes oder einer Erschwerung der Aufgaben der Anstalt in einem unvertretbaren Maß, berechtigt, den Zugangswerber hierauf zu verweisen.

§ 12 K-LAG


  1. (1)Absatz einsArchivalien unterliegen einer Schutzfrist von 20 Jahren, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist oder die Archivalien bereits im Zeitpunkt ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder vor ihrer Übergabe an die Anstalt bereits öffentlich zugänglich waren.
  2. (2)Absatz 2Der Lauf der Schutzfrist beginnt mit dem Datum der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen. Sind die Unterlagen aktenmäßig zusammengefasst, ist das Datum des jüngsten Schriftstücks für die Berechnung der Frist maßgeblich.
  3. (3)Absatz 3Archivalien, die sich auf natürliche Personen beziehen (personenbezogene Archivalien), dürfen erst mit dem Tod der betroffenen Person zugänglich gemacht werden, es sei denn die betroffene Person hat in eine Einsichtnahme schon zu Lebzeiten ausdrücklich eingewilligt. Ist der Todestag nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person.
  4. (4)Absatz 4Vor Ablauf der Schutzfrist nach Abs. 1 und 3 kann der Zugang zu Archivalien im Einzelfall auf Antrag gewährt werden, sofern nicht einer oder mehrere der in Abs. 5 und 6 genannten Gründe einer Gewährung des Zugangs entgegenstehen.Vor Ablauf der Schutzfrist nach Absatz eins und 3 kann der Zugang zu Archivalien im Einzelfall auf Antrag gewährt werden, sofern nicht einer oder mehrere der in Absatz 5 und 6 genannten Gründe einer Gewährung des Zugangs entgegenstehen.
  5. (5)Absatz 5Der Zugang zu Archivalien vor Ablauf der Schutzfrist nach Abs. 4 darf nicht gewährt werden, Der Zugang zu Archivalien vor Ablauf der Schutzfrist nach Absatz 4, darf nicht gewährt werden,
    1. a)Litera asoweit und solange die Geheimhaltung der betreffenden Archivalien
      1. 1.Ziffer einsaus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
      2. 2.Ziffer 2im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
      3. 3.Ziffer 3zur Vorbereitung einer Entscheidung,
      4. 4.Ziffer 4zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
      5. 5.Ziffer 5zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, insbesondere der betroffenen Personen
      erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist oder
    2. b)Litera bdie betreffenden Archivalien wegen noch vorzunehmender Ordnungs- und Erschließungsarbeiten für einen Zugang noch nicht hinreichend aufbereitet sind (§ 9).die betreffenden Archivalien wegen noch vorzunehmender Ordnungs- und Erschließungsarbeiten für einen Zugang noch nicht hinreichend aufbereitet sind (Paragraph 9,).
  6. (6)Absatz 6Der Zugang zu personenbezogenen Archivalien darf vor Ablauf der Schutzfrist jedoch nur erfolgen, wenn
    1. a)Litera adie betroffenen Personen – im Falle ihres Todes ihre Angehörigen – dem Zugang zu den Archivalien ausdrücklich zustimmen oder zugestimmt haben oder
    2. b)Litera bdas Interesse des Zugangswerbers am Zugang zu den personenbezogenen Archivalien die berechtigten Interessen der betroffenen Personen überwiegt, die Gewährung des Zugangs verhältnismäßig ist, der Zweck des Zugangs zu den betreffenden Archivalien nicht anders erreicht werden kann und die berechtigten Interessen der betroffenen Personen durch angemessene Maßnahmen hinreichend gewahrt werden.
  7. (7)Absatz 7Liegen nur hinsichtlich eines Teils der beantragten Archivalien entgegenstehende Gründe nach Abs. 5 und 6 vor, ist hinsichtlich jener Archivalien, denen keine Gründe nach Abs. 5 und 6 entgegenstehen, ein Zugang zu gewähren, soweit sie von den dem Zugangsrecht nicht unterliegenden Archivalien ohne unverhältnismäßigen Aufwand getrennt werden können.Liegen nur hinsichtlich eines Teils der beantragten Archivalien entgegenstehende Gründe nach Absatz 5 und 6 vor, ist hinsichtlich jener Archivalien, denen keine Gründe nach Absatz 5 und 6 entgegenstehen, ein Zugang zu gewähren, soweit sie von den dem Zugangsrecht nicht unterliegenden Archivalien ohne unverhältnismäßigen Aufwand getrennt werden können.
  8. (8)Absatz 8Für das Verfahren betreffend die Gewährung des Zugangs zu Archivalien gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, mit Ausnahme seines § 10, entsprechend.Für das Verfahren betreffend die Gewährung des Zugangs zu Archivalien gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, mit Ausnahme seines Paragraph 10,, entsprechend.
  9. (9)Absatz 9Der Zugang zu Archivalien zu amtlichen Zwecken durch jene Behörden, Dienststellen und sonstigen öffentlichen Stellen, sowie betreffend übernommener Archivalien (§ 5 Abs. 2) durch jene Stellen und Personen, die der Anstalt die Unterlagen zur dauernden Aufbewahrung übergeben haben, ist abweichend von Abs. 4 bis 8 auch innerhalb der Schutzfrist jederzeit zulässig.Der Zugang zu Archivalien zu amtlichen Zwecken durch jene Behörden, Dienststellen und sonstigen öffentlichen Stellen, sowie betreffend übernommener Archivalien (Paragraph 5, Absatz 2,) durch jene Stellen und Personen, die der Anstalt die Unterlagen zur dauernden Aufbewahrung übergeben haben, ist abweichend von Absatz 4 bis 8 auch innerhalb der Schutzfrist jederzeit zulässig.

§ 13 K-LAG


  1. (1)Absatz einsArchivalien sind vom Zugang zu nichtamtlichen Zwecken ausgeschlossen, solange sie einer Schutzfrist gemäß § 12 unterliegen und nicht auf Antrag ein Zugang zu den Archivalien innerhalb der Schutzfrist im Einzelfall (§ 12 Abs. 4 und 5) gewährt wird.Archivalien sind vom Zugang zu nichtamtlichen Zwecken ausgeschlossen, solange sie einer Schutzfrist gemäß Paragraph 12, unterliegen und nicht auf Antrag ein Zugang zu den Archivalien innerhalb der Schutzfrist im Einzelfall (Paragraph 12, Absatz 4 und 5) gewährt wird.
  2. (2)Absatz 2Nach Ablauf der Schutzfrist sind Archivalien vom Zugang zu nichtamtlichen Zwecken auszuschließen, soweit und solange dies
    1. a)Litera aaus einem oder mehreren der in § 12 Abs. 5 lit. a in Verbindung mit Abs. 6 oder in § 12 Abs. 5 lit. b genannten Gründe erforderlich ist oderaus einem oder mehreren der in Paragraph 12, Absatz 5, Litera a, in Verbindung mit Absatz 6, oder in Paragraph 12, Absatz 5, Litera b, genannten Gründe erforderlich ist oder
    2. b)Litera bdies wegen entgegenstehender letztwilliger Verfügungen oder privatrechtlicher Vereinbarungen betreffend übernommener Archivalien (§ 5 Abs. 2) erforderlich und rechtlich zulässig ist.dies wegen entgegenstehender letztwilliger Verfügungen oder privatrechtlicher Vereinbarungen betreffend übernommener Archivalien (Paragraph 5, Absatz 2,) erforderlich und rechtlich zulässig ist.
  3. (3)Absatz 3Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 für den Ausschluss vom Zugang zu Archivalien nach Ablauf der Schutzfrist vor, hat die Anstalt dies im Falle eines Antrages auf Zugang zu den betreffenden Archivalien dem Zugangswerber mitzuteilen. Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2, für den Ausschluss vom Zugang zu Archivalien nach Ablauf der Schutzfrist vor, hat die Anstalt dies im Falle eines Antrages auf Zugang zu den betreffenden Archivalien dem Zugangswerber mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Für das Verfahren betreffend den Ausschluss vom Zugang zu Archivalien gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, mit Ausnahme seines § 10, entsprechend.Für das Verfahren betreffend den Ausschluss vom Zugang zu Archivalien gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, mit Ausnahme seines Paragraph 10,, entsprechend.

§ 15 K-LAG


  1. (1)Absatz einsDie Herstellung von Reproduktionen (wie Fotokopien, Fotografien, Mikrofilme, digitale Reproduktionen udgl.) von Archivalien und von im Besitz der Anstalt befindlichen wissenschaftlichen Datenbeständen ist – vorbehaltlich rechtsgeschäftlich vereinbarter oder letztwillig verfügter Beschränkungen – zulässig, sofern dem nicht personenschutz- oder datenschutzrechtliche Gründe, im Hinblick auf den Erhaltungszustand der Archivalien konservatorische Gründe, Rechte des geistigen Eigentums oder gewerbliche Schutzrechte entgegenstehen.
  2. (1a)Absatz eins aDas Verfahren hinsichtlich der Bereitstellung von Archivalien und im Besitz der Anstalt befindlicher wissenschaftlicher Datenbestände zur Herstellung von Reproduktionen, einschließlich der Form der Bereitstellung, der Bedingungen für die Weiterverwendung und der Veröffentlichung von Standardbedingungen, Entgelten und Ausschließlichkeitsvereinbarungen, richtet sich nach dem 4. Abschnitt des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005 und nach der von der Landesregierung zu erlassenden Zugangsordnung (§ 17).Das Verfahren hinsichtlich der Bereitstellung von Archivalien und im Besitz der Anstalt befindlicher wissenschaftlicher Datenbestände zur Herstellung von Reproduktionen, einschließlich der Form der Bereitstellung, der Bedingungen für die Weiterverwendung und der Veröffentlichung von Standardbedingungen, Entgelten und Ausschließlichkeitsvereinbarungen, richtet sich nach dem 4. Abschnitt des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes – K-ISG, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2005, und nach der von der Landesregierung zu erlassenden Zugangsordnung (Paragraph 17,).
  3. (2)Absatz 2Die Anstalt kann sich in der Zugangsordnung das Recht vorbehalten, dass Reproduktionen von Archivalien nur durch die Anstalt selbst erfolgen dürfen, wenn dies im Hinblick auf den Erhaltungszustand der Archivalien aus konservatorischen Gründen oder aus personenschutz- und datenschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist. In der Zugangsregelung können ferner, sofern dies aus den im ersten Satz genannten Gründen erforderlich ist, für verschiedene Arten von Archivalien unterschiedliche Formen des Zugangs (zB Einsichtnahme, elektronische Kopien von Datenbeständen, Herstellung von Ausdrucken, Fotos oder Scans), einschließlich der Möglichkeit, dass Reproduktionen von Archivalien durch Benutzer mit den von der Anstalt zur Verfügung gestellten technischen Hilfsmitteln und unter Aufsicht der Bediensteten herzustellen sind, festgelegt werden.
  4. (3)Absatz 3Die Herstellung von Reproduktionen ist während des Zeitraums, in dem Archivalien einer Schutzfrist unterliegen (§ 12 Abs. 1 und 3), ausgeschlossen, sofern nicht im Einzelfall ein Zugang zu den Archivalien auf Antrag gewährt wurde.Die Herstellung von Reproduktionen ist während des Zeitraums, in dem Archivalien einer Schutzfrist unterliegen (Paragraph 12, Absatz eins und 3), ausgeschlossen, sofern nicht im Einzelfall ein Zugang zu den Archivalien auf Antrag gewährt wurde.
  5. (4)Absatz 4Die Anstalt darf Dritten ausschließliche Rechte zur Weiterverwendung von Dokumenten im Sinne des § 17 Abs. 1 bis 3 K-ISG und ausschließliche Rechte in Bezug auf die Digitalisierung von Kulturbeständen im Sinne des § 17 Abs. 4 und 5 K-ISG nur nach Maßgabe des 4. Abschnittes des K-ISG einräumen.Die Anstalt darf Dritten ausschließliche Rechte zur Weiterverwendung von Dokumenten im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins bis 3 K-ISG und ausschließliche Rechte in Bezug auf die Digitalisierung von Kulturbeständen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4 und 5 K-ISG nur nach Maßgabe des 4. Abschnittes des K-ISG einräumen.
  6. (5)Absatz 5Die festgelegten Kostensätze sind in den für die Benützer zugänglichen Räumlichkeiten der Anstalt anzuschlagen sowie nach Maßgabe der §§ 15f bis 15i K-ISG auf der Internetseite der Anstalt zu veröffentlichen.Die festgelegten Kostensätze sind in den für die Benützer zugänglichen Räumlichkeiten der Anstalt anzuschlagen sowie nach Maßgabe der Paragraphen 15 f bis 15i K-ISG auf der Internetseite der Anstalt zu veröffentlichen.

§ 18 K-LAG § 18


(1) Der Direktor hat die Anstalt zu leiten und nach außen zu vertreten.

(2) Der Direktor ist Dienstvorgesetzter sämtlicher Landesbediensteten, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten (§ 31 Abs. 4). Er ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes gegenüber diesen Bediensteten betraut, unabhängig davon, ob diese in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen. Davon ausgenommen sind Maßnahmen nach § 6, den §§ 23 bis 35 sowie den §§ 91 bis 95 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission, weiters Disziplinarangelegenheiten von Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit der Disziplinarkommission nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 gegeben ist, Aufnahmen von Bediensteten in ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten nach den §§ 6 bis 8 und Maßnahmen nach § 79 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, jeweils in der geltenden Fassung, und die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse sowie die Erlassung von Verordnungen. Hinsichtlich der betrauten Angelegenheiten ist der Direktor an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Direktor hat die erforderlichen dienst- und besoldungsrechtlichen Bescheide zu erlassen. Die Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bediensteten obliegen ausschließlich der Landesregierung.

(3) Der Direktor hat gegenüber Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Anstalt stehen (§ 22 Abs. 2), sämtliche Arbeitgeberfunktionen wahrzunehmen.

(4) Der Direktor hat für die ordnungsgemäße Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben, insbesondere auch durch die Ausübung der Dienstaufsicht über die Bediensteten, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, zu sorgen. Die Dienstaufsicht umfaßt neben der Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Dienstpflichten auch die Überwachung der fachlichen Aufgabenbesorgung durch die Bediensteten.

(5) Die Landesregierung darf den Direktor mit der Besorgung einzelner weiterer, mit den Aufgaben der Anstalt im Zusammenhang stehender nichthoheitlicher Aufgaben betrauen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Abs. 2 fünfter Satz gilt sinngemäß.

§ 19 K-LAG § 19


(1) Der Direktor wird von der Landesregierung für eine Funktionsdauer von höchstens zehn Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(2) Vor der Bestellung hat die Landesregierung die Funktion des Direktors öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat Aufschluß über die Aufgaben des Direktors zu geben und neben den allgemeinen Bestellungserfordernissen, die in Übereinstimmung mit den durch dieses Gesetz vorgesehenen Aufgaben des Direktors festzulegen sind, jene besonderen Kenntnisse anzugeben, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Es sind dies jedenfalls nachgewiesene Kenntnisse

a)

der österreichischen Geschichte, insbesondere der Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte, sowie deren Quellenkunde,

b)

der Archivwissenschaft und der historischen Hilfswissenschaften einschließlich der Archiv- und Aktenkunde sowie der Editionstechnik,

c)

der lateinischen Paläographie und der neuzeitlichen Schriftenkunde,

d)

der Diplomatik sowie

e)

fundierte Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der slowenischen und der italienischen Sprache.

(3) Im Fall der wiederholten Bestellung darf die neuerliche Ausschreibung der Funktion unterbleiben.

§ 20 K-LAG § 20


(1) Die Funktion des Direktors endet durch

a)

Ablauf der Funktionsdauer,

b)

Verzicht,

c)

Abberufung oder

d)

Tod.

(2) Der Direktor kann einen Verzicht auf die weitere Ausübung seiner Funktion durch eine gegenüber der Landesregierung schriftlich abzugebende Erklärung leisten.

(3) Die Landesregierung hat den Direktor bei Vorliegen wichtiger Gründe aus seiner Funktion abzuberufen. Wichtige Gründe sind insbesondere die wiederholte Mißachtung von Weisungen oder der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie die mangelnde Eignung des Funktionsinhabers zur ordnungsgemäßen Besorgung der ihm obliegenden Aufgaben.

§ 21 K-LAG § 21


Der Direktor hat aus dem Kreis der Bediensteten des Höheren Dienstes, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung des Stellvertreters ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

§ 23 K-LAG


Alle mit der Besorgung von Aufgaben der Anstalt betrauten Personen sind unbeschadet sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungspflichten zur Geheimhaltung über die ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über personenbezogene Daten, verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.Alle mit der Besorgung von Aufgaben der Anstalt betrauten Personen sind unbeschadet sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungspflichten zur Geheimhaltung über die ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über personenbezogene Daten, verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

§ 24 K-LAG § 24


Die Landesregierung hat für eine dem jeweiligen Personalstand der Anstalt entsprechende räumliche und sachliche Ausstattung zu sorgen und dieser die sonst erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.

§ 25 K-LAG § 25


(1) Die Anstalt hat der Landesregierung bis zum 1. Juni eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Voranschlag sowie bis zum 1. März des Folgejahres für das abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresabschluß zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen des genehmigten Voranschlages im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben während eines Geschäftsjahres unterliegen gleichfalls der Genehmigung durch die Landesregierung, sofern ihnen nicht zumindest im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen. Die Landesregierung hat dem Voranschlag (der Änderung des Voranschlages) die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag (die Änderung des Voranschlages) die Bedeckung der Ausgaben der Anstalt nicht sichergestellt wäre. Dem Jahresabschluß hat die Landesregierung die Genehmigung zu versagen, wenn die Gebarung im abgelaufenen Geschäftsjahr im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben erheblich vom genehmigten Voranschlag für dieses Geschäftsjahr abweicht und dem nicht zumindest im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen.

(2) Legt die Anstalt bis zum 1. Juni eines Geschäftsjahres der Landesregierung keinen Voranschlag zur Genehmigung vor, so hat sich die Gebarung der Anstalt für das folgende Geschäftsjahr bis zur Genehmigung eines nachträglich vorgelegten Voranschlages nach dem Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres zu richten, wobei die monatlichen Ausgaben ein Zwölftel der Ausgabenermächtigungen des abgelaufenen Geschäftsjahres nicht übersteigen dürfen.

(3) Die Gebarung der Anstalt hat sich nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu richten.

(4) Als Grundlage für die Erstellung des Voranschlages und für die Gebarung hat die Anstalt eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen.

§ 26 K-LAG § 26


(1) Die zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch

a)

jährliche Zuwendungen, die aus Mitteln des Landes Kärnten zur Verfügung zu stellen sind,

b)

Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften,

c)

Kostenersätze für Leistungen der Anstalt und

d)

sonstige Einnahmen.

(2) Die Höhe der jährlichen Zuwendungen, die aus Mitteln des Landes zur Verfügung zu stellen sind (Abs. 1 lit. a), richtet sich nach dem von der Landesregierung genehmigten Voranschlag (§ 25); sonstige Einnahmen der Anstalt (Abs. 1 lit. b bis lit. d) sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

§ 27 K-LAG § 27


Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.

§ 28 K-LAG


  1. (1)Absatz einsDem Amt der Landesregierung obliegen als Hilfsorgan des Direktors die Ausfertigung von Bescheiden nach § 9a Abs. 4 und 6, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 3 und 4 und § 17 Abs. 4 sowie die Besorgung der dienst-, besoldungs- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich der Bediensteten der Anstalt; das Amt der Landesregierung hat dabei im Namen des Direktors und nach seinen Weisungen tätig zu werden.Dem Amt der Landesregierung obliegen als Hilfsorgan des Direktors die Ausfertigung von Bescheiden nach Paragraph 9 a, Absatz 4 und 6, Paragraph 12, Absatz 8,, Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 17, Absatz 4, sowie die Besorgung der dienst-, besoldungs- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich der Bediensteten der Anstalt; das Amt der Landesregierung hat dabei im Namen des Direktors und nach seinen Weisungen tätig zu werden.
  2. (2)Absatz 2Der Direktor darf - unbeschadet des Abs. 1 - durch Vereinbarung mit der Landesregierung die Mitwirkung des Amtes der Landesregierung bei der Besorgung einzelner Aufgaben der Anstalt vorsehen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.Der Direktor darf - unbeschadet des Absatz eins, - durch Vereinbarung mit der Landesregierung die Mitwirkung des Amtes der Landesregierung bei der Besorgung einzelner Aufgaben der Anstalt vorsehen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
  3. (3)Absatz 3Als Aufgaben nach Abs. 2 kommen insbesondere in BetrachtAls Aufgaben nach Absatz 2, kommen insbesondere in Betracht
    1. a)Litera adie Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses,
    2. b)Litera bdie Besorgung des Buchhaltungs- und Rechnungsdienstes,
    3. c)Litera cdie Fort- und Weiterbildung der Bediensteten der Anstalt und
    4. d)Litera ddie Betreuung der automationsunterstützten Datenverarbeitung.

§ 29 K-LAG § 29


(1) Die Anstalt unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen.

(2) Die Aufsicht gliedert sich in die Fachaufsicht und in die Finanzaufsicht.

(3) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf

a)

die Einhaltung der Rechtsvorschriften und

b)

die ordnungsgemäße Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben.

(4) Die Finanzaufsicht erstreckt sich auf die Überprüfung der Gebarung der Anstalt, insbesondere darauf, daß bei der Gebarung die Grundsätze nach § 25 Abs. 3 beachtet und im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben die im genehmigten Voranschlag enthaltenen Ausgabenermächtigungen nicht überschritten werden, sofern den erhöhten Ausgaben nicht zumindest im selben Ausmaß erhöhte Einnahmen gegenüberstehen.

(5) Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes befugt, von der Anstalt jederzeit die Erteilung von Auskünften und die Erstattung von Berichten über die Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben zu verlangen. Die Anstalt hat einem solchen Verlangen unverzüglich, längstens innerhalb von drei Wochen, zu entsprechen. Die Landesregierung darf dem Direktor hinsichtlich der Besorgung der Aufgaben der Anstalt auf schriftlichem Weg allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall erteilen sowie Maßnahmen des Direktors, die mit Weisungen oder den Rechtsvorschriften im Widerspruch stehen, außer Kraft setzen. Zur Ausübung der Finanzaufsicht ist die Landesregierung überdies befugt, durch ihre Organe

a)

in die mit der Gebarung der Anstalt im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstige Behelfe (wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge) Einsicht zu nehmen und deren Übermittlung zu verlangen sowie

b)

Lokalerhebungen (wie Kassenprüfungen) durchzuführen.

(6) Wurde dem Jahresabschluß die Genehmigung versagt (§ 25 Abs. 1), hat die Landesregierung dem Direktor der Anstalt die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung einer geordneten Gebarung aufzutragen.

§ 30 K-LAG § 30


Die Anstalt ist von der Entrichtung aller landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

§ 30a K-LAG


  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1, zuletzt in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 4. 3. 2021, S. 35, zu verstehen.Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016, Sitzung 1, zuletzt in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 4. 3. 2021, Sitzung 35, zu verstehen.

§ 31 K-LAG § 31


(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geht die Besorgung der Aufgaben des Landesarchivs, das im Rahmen der mit den Aufgaben der Kultur betrauten Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung eingerichtet ist, auf die mit diesem Gesetz eingerichtete Anstalt über.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der bisherige Leiter des Landesarchivs - abweichend von § 19 Abs. 1 und 2 - zum Direktor der mit diesem Gesetz eingerichteten Anstalt bestellt.

(4) Die Landesregierung hat jene Landesbediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Landesarchiv befaßt sind, unabhängig davon, ob sie sich in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten befinden, innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten im Falle ihrer Zustimmung in mindestens gleichwertiger Verwendung der Anstalt zur Dienstverrichtung zuzuweisen. §§ 38 bis 40 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 und § 22 des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 finden dabei keine Anwendung.

(5) Die Benützungsordnung (§ 17) darf bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit dem sich nach Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(6) Sonstige Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Anstalt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen kann, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.

Anlage

Anl. 1 K-LAG


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die gemäß § 17 des Kärntner Landesarchivgesetzes – K-LAG, LGBl. Nr. 40/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 112/2021, von der Landesregierung zu erlassende Benützungsordnung ist binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an Art. I Z 41 bis 45 dieses Gesetzes anzupassen.Die gemäß Paragraph 17, des Kärntner Landesarchivgesetzes – K-LAG, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2021,, von der Landesregierung zu erlassende Benützungsordnung ist binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an Art. römisch eins Ziffer 41 bis 45 dieses Gesetzes anzupassen.

Artikel LVI(LGBl Nr 47/2025)
Inkrafttretensbestimmung
Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2025,)
Inkrafttretensbestimmung

Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.Art. römisch II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG (K-LAG) Fundstelle


Gesetz vom 30. Jänner 1997, mit dem das Kärntner Landesarchiv
als Anstalt eingerichtet wird
(Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG)
StF: LGBl Nr 40/1997

Änderung

LGBl Nr 73/2005

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 22/2016

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