Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2025
(1)Absatz einsArchivalien sind vorbehaltlich gesetzlicher, insbesondere personenschutz- und datenschutzrechtlicher Geheimhaltungsverpflichtungen zugänglich.
(2)Absatz 2Erfolgt der Zugang zu Archivalien zu amtlichen Zwecken (§ 11 Abs. 1), darf dieser nicht verwehrt werden.Erfolgt der Zugang zu Archivalien zu amtlichen Zwecken (Paragraph 11, Absatz eins,), darf dieser nicht verwehrt werden.
(3)Absatz 3Für Archivalien, die die Anstalt gemäß § 5 Abs. 2 zur dauernden Aufbewahrung in ihr Eigentum übernommen hat, gelten hinsichtlich des Zugangs zu diesen sowohl zu amtlichen als auch zu nichtamtlichen Zwecken die besonderen Zugangsregelungen, die im Zuge der Übernahme rechtsgeschäftlich vereinbart oder letztwillig verfügt wurden. Bestehen derartige Regelungen nicht, gelten für den Zugang zu diesen Archivalien die Zugangsregelungen für archivwürdige Unterlagen im Sinne des § 5 Abs. 1.Für Archivalien, die die Anstalt gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zur dauernden Aufbewahrung in ihr Eigentum übernommen hat, gelten hinsichtlich des Zugangs zu diesen sowohl zu amtlichen als auch zu nichtamtlichen Zwecken die besonderen Zugangsregelungen, die im Zuge der Übernahme rechtsgeschäftlich vereinbart oder letztwillig verfügt wurden. Bestehen derartige Regelungen nicht, gelten für den Zugang zu diesen Archivalien die Zugangsregelungen für archivwürdige Unterlagen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins,
(4)Absatz 4Kann der Zweck des Zugangs zu den Archivalien anderweitig, insbesondere durch Druckwerke oder (digitale) Reproduktionen, erreicht werden, ist die Anstalt, insbesondere zur Vermeidung einer Gefährdung der Archivalien oder zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes oder einer Erschwerung der Aufgaben der Anstalt in einem unvertretbaren Maß, berechtigt, den Zugangswerber hierauf zu verweisen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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