Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2025
(1)Absatz einsArchivalien sind vom Zugang zu nichtamtlichen Zwecken ausgeschlossen, solange sie einer Schutzfrist gemäß § 12 unterliegen und nicht auf Antrag ein Zugang zu den Archivalien innerhalb der Schutzfrist im Einzelfall (§ 12 Abs. 4 und 5) gewährt wird.Archivalien sind vom Zugang zu nichtamtlichen Zwecken ausgeschlossen, solange sie einer Schutzfrist gemäß Paragraph 12, unterliegen und nicht auf Antrag ein Zugang zu den Archivalien innerhalb der Schutzfrist im Einzelfall (Paragraph 12, Absatz 4 und 5) gewährt wird.
(2)Absatz 2Nach Ablauf der Schutzfrist sind Archivalien vom Zugang zu nichtamtlichen Zwecken auszuschließen, soweit und solange dies
a)Litera aaus einem oder mehreren der in § 12 Abs. 5 lit. a in Verbindung mit Abs. 6 oder in § 12 Abs. 5 lit. b genannten Gründe erforderlich ist oderaus einem oder mehreren der in Paragraph 12, Absatz 5, Litera a, in Verbindung mit Absatz 6, oder in Paragraph 12, Absatz 5, Litera b, genannten Gründe erforderlich ist oder
b)Litera bdies wegen entgegenstehender letztwilliger Verfügungen oder privatrechtlicher Vereinbarungen betreffend übernommener Archivalien (§ 5 Abs. 2) erforderlich und rechtlich zulässig ist.dies wegen entgegenstehender letztwilliger Verfügungen oder privatrechtlicher Vereinbarungen betreffend übernommener Archivalien (Paragraph 5, Absatz 2,) erforderlich und rechtlich zulässig ist.
(3)Absatz 3Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 für den Ausschluss vom Zugang zu Archivalien nach Ablauf der Schutzfrist vor, hat die Anstalt dies im Falle eines Antrages auf Zugang zu den betreffenden Archivalien dem Zugangswerber mitzuteilen. Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2, für den Ausschluss vom Zugang zu Archivalien nach Ablauf der Schutzfrist vor, hat die Anstalt dies im Falle eines Antrages auf Zugang zu den betreffenden Archivalien dem Zugangswerber mitzuteilen.
(4)Absatz 4Für das Verfahren betreffend den Ausschluss vom Zugang zu Archivalien gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, mit Ausnahme seines § 10, entsprechend.Für das Verfahren betreffend den Ausschluss vom Zugang zu Archivalien gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, mit Ausnahme seines Paragraph 10,, entsprechend.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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