§ 13 K-LAG

Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Von der Benützung zu nichtamtlichen Zwecken sind öffentliche Archivalien ausgeschlossen, solange sie einer Schutzfrist (§ 12) unterliegen; auch nach dem Ablauf einer Schutzfrist sind öffentliche Archivalien von der Benützung aus folgenden Gründen auszuschließen:

a)

im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, aus wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft öffentlichen Rechts, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter;

b)

wegen Gefährdung des Archivgutes im Hinblick auf seinen Erhaltungszustand;

c)

wegen noch vorzunehmender Ordnungs- und Erschließungsarbeiten (§ 9 Abs. 1).

(2) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 für den Ausschluss von öffentlichen Archivalien von der Benützung vor, hat die Anstalt dies dem Benützungswerber mitzuteilen. Auf Verlangen des Benützungswerbers ist dies mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2022
(1) Von der Benützung zu nichtamtlichen Zwecken sind öffentliche Archivalien ausgeschlossen, solange sie einer Schutzfrist (§ 12) unterliegen; auch nach dem Ablauf einer Schutzfrist sind öffentliche Archivalien von der Benützung aus folgenden Gründen auszuschließen:

a)

im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, aus wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft öffentlichen Rechts, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter;

b)

wegen Gefährdung des Archivgutes im Hinblick auf seinen Erhaltungszustand;

c)

wegen noch vorzunehmender Ordnungs- und Erschließungsarbeiten (§ 9 Abs. 1).

(2) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 für den Ausschluss von öffentlichen Archivalien von der Benützung vor, hat die Anstalt dies dem Benützungswerber mitzuteilen. Auf Verlangen des Benützungswerbers ist dies mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.

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