Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2025
(1)Absatz einsDem Amt der Landesregierung obliegen als Hilfsorgan des Direktors die Ausfertigung von Bescheiden nach § 9a Abs. 4 und 6, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 3 und 4 und § 17 Abs. 4 sowie die Besorgung der dienst-, besoldungs- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich der Bediensteten der Anstalt; das Amt der Landesregierung hat dabei im Namen des Direktors und nach seinen Weisungen tätig zu werden.Dem Amt der Landesregierung obliegen als Hilfsorgan des Direktors die Ausfertigung von Bescheiden nach Paragraph 9 a, Absatz 4 und 6, Paragraph 12, Absatz 8,, Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 17, Absatz 4, sowie die Besorgung der dienst-, besoldungs- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich der Bediensteten der Anstalt; das Amt der Landesregierung hat dabei im Namen des Direktors und nach seinen Weisungen tätig zu werden.
(2)Absatz 2Der Direktor darf - unbeschadet des Abs. 1 - durch Vereinbarung mit der Landesregierung die Mitwirkung des Amtes der Landesregierung bei der Besorgung einzelner Aufgaben der Anstalt vorsehen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.Der Direktor darf - unbeschadet des Absatz eins, - durch Vereinbarung mit der Landesregierung die Mitwirkung des Amtes der Landesregierung bei der Besorgung einzelner Aufgaben der Anstalt vorsehen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(3)Absatz 3Als Aufgaben nach Abs. 2 kommen insbesondere in BetrachtAls Aufgaben nach Absatz 2, kommen insbesondere in Betracht
a)Litera adie Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses,
b)Litera bdie Besorgung des Buchhaltungs- und Rechnungsdienstes,
c)Litera cdie Fort- und Weiterbildung der Bediensteten der Anstalt und
d)Litera ddie Betreuung der automationsunterstützten Datenverarbeitung.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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