Anl. 1 K-LAG

K-LAG - Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.10.2025
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die gemäß § 17 des Kärntner Landesarchivgesetzes – K-LAG, LGBl. Nr. 40/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 112/2021, von der Landesregierung zu erlassende Benützungsordnung ist binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an Art. I Z 41 bis 45 dieses Gesetzes anzupassen.Die gemäß Paragraph 17, des Kärntner Landesarchivgesetzes – K-LAG, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2021,, von der Landesregierung zu erlassende Benützungsordnung ist binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an Art. römisch eins Ziffer 41 bis 45 dieses Gesetzes anzupassen.

Artikel LVI(LGBl Nr 47/2025)
Inkrafttretensbestimmung
Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2025,)
Inkrafttretensbestimmung

Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.Art. römisch II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.

In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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