§ 30a K-LAG

K-LAG - Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2025
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1, zuletzt in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 4. 3. 2021, S. 35, zu verstehen.Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016, Sitzung 1, zuletzt in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 4. 3. 2021, Sitzung 35, zu verstehen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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