§ 78 K-KAO Überwachungsrecht der Sozialversicherungsträger und des

K-KAO - Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2025
  1. (1)Absatz einsDen Sozialversicherungsträgern und dem Kärntner Gesundheitsfonds steht nach Maßgabe der folgenden Absätze hinsichtlich der Patienten, für deren Anstaltspflege sie gemäß § 77 aufzukommen haben, das Recht zu,Den Sozialversicherungsträgern und dem Kärntner Gesundheitsfonds steht nach Maßgabe der folgenden Absätze hinsichtlich der Patienten, für deren Anstaltspflege sie gemäß Paragraph 77, aufzukommen haben, das Recht zu,
    1. a)Litera ain alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Anstalt (zB Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Befunde) durch einen beauftragten Arzt oder eine derselben Verschwiegenheit unterstellte Person Einsicht zu nehmen und sich unter der Bedingung der Nichtweitergabe Kopien anzufertigen,
    2. b)Litera bden Patienten durch einen beauftragten Facharzt in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit der Anstaltsleitung untersuchen zu lassen,
    3. c)Litera cAusfertigungen aller Unterlagen zu erhalten, auf Grund deren Zahlungen des Kärntner Gesundheitsfonds oder einer anderen Stelle für Leistungen einer Krankenanstalt abgerechnet werden (insbesondere Aufnahmeanzeige und Entlassungsanzeige samt Diagnosen, Versicherungszuständigkeitserklärung, Verrechnungsdaten); dieses Recht umfaßt auch die entsprechenden Statistiken; ferner das Recht auf Übermittlung von Daten der Leistungserbringung an den Patienten auf der Basis des LKF/LDF-Systems; diese Rechte können jedoch nur dann gegenüber einer Krankenanstalt geltend gemacht werden, wenn diese Unterlagen bzw. Daten nicht in angemessener Frist vom Kärntner Gesundheitsfonds zu Verfügung gestellt werden.
  2. (1a)Absatz eins aDer gesamte Austausch von Informationen und personenbezogenen Daten zwischen Krankenanstalten und Versicherungsträgern für den stationären und ambulanten Bereich ist elektronisch vorzunehmen, wobei die Datensatzaufbauten und Codeverzeichnisse bundesweit einheitlich zu gestalten sind. Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden. Die Identität der Patienten sowie die rechtmäßige Verwendung der e-card sind zu überprüfen. Die Überprüfung der Identität von Patienten ist bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen.
  3. (2)Absatz 2Der Versicherungsträger und der Kärntner Gesundheitsfonds haben den Termin für die Einsichtnahme in die Unterlagen gemäß Abs. 1 lit. a und die Untersuchung eines Patienten gemäß Abs. 1 lit. b unter Einhaltung einer angemessenen Frist mit der Leitung der Krankenanstalt zu vereinbaren. Die Einsichtnahme in die Unterlagen und die Untersuchung des Patienten haben in den von der Krankenanstalt hiefür bestimmten Räumen und im Beisein des Leiters der Krankenanstalt oder des von ihm bestimmten Vertreters zu erfolgen. Die Übermittlung der Unterlagen gemäß Abs. 1 lit. c hat unter der Bedingung der Einhaltung des Datenschutzes und der Nichtweitergabe zu erfolgen; unter Bedachtnahme auf die Patienteninteressen hat die Fallidentifikation möglichst auf Grund der Aufnahmezahlen zu erfolgen.Der Versicherungsträger und der Kärntner Gesundheitsfonds haben den Termin für die Einsichtnahme in die Unterlagen gemäß Absatz eins, Litera a und die Untersuchung eines Patienten gemäß Absatz eins, Litera b, unter Einhaltung einer angemessenen Frist mit der Leitung der Krankenanstalt zu vereinbaren. Die Einsichtnahme in die Unterlagen und die Untersuchung des Patienten haben in den von der Krankenanstalt hiefür bestimmten Räumen und im Beisein des Leiters der Krankenanstalt oder des von ihm bestimmten Vertreters zu erfolgen. Die Übermittlung der Unterlagen gemäß Absatz eins, Litera c, hat unter der Bedingung der Einhaltung des Datenschutzes und der Nichtweitergabe zu erfolgen; unter Bedachtnahme auf die Patienteninteressen hat die Fallidentifikation möglichst auf Grund der Aufnahmezahlen zu erfolgen.
  4. (3)Absatz 3Der Kärntner Gesundheitsfonds und die Fondskrankenanstalten haben die entsprechenden Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß der gesamte Austausch von Informationen und personenbezogenen Daten zwischen den Krankenanstalten und den Sozialversicherungsträgern spätestens ab 1. Jänner 1998 auf Grundlage von bundesweit einheitlichen Datensatzaufbauten und Codeverzeichnissen elektronisch vorgenommen werden kann.
  5. (4)Absatz 4Die Sozialversicherungsträger haben das Recht auf laufende Information über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte durch den Kärntner Gesundheitsfonds.
  6. (5)Absatz 5Bei der Leistungsabrechnung gegenüber den Fondskrankenanstalten und in Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, welche die Verrechnung von LKF-Gebührenersätzen gegenüber dem Rechtsträger der Fondskrankenanstalten betreffen, gilt der Kärntner Gesundheitsfonds als Sozialversicherungsträger. Der Kärntner Gesundheitsfonds kann jedoch Handlungen, welche den Aufwand der Sozialversicherungsträger erhöhen würden, rechtsgültig nur im Einvernehmen mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger vornehmen. Dieses Einvernehmen kann rechtsgültig nur schriftlich hergestellt werden.
In Kraft seit 27.06.2025 bis 31.12.9999
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