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(1a) Der gesamte Austausch von Informationen und personenbezogenen Daten zwischen Krankenanstalten und Versicherungsträgern für den stationären und ambulanten Bereich ist elektronisch vorzunehmen, wobei die Datensatzaufbauten und Codeverzeichnisse bundesweit einheitlich zu gestalten sind. Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden. Im Zweifelsfall sind die Identität der Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card zu überprüfen.
(2) Der Versicherungsträger und der Kärntner Gesundheitsfonds haben den Termin für die Einsichtnahme in die Unterlagen gemäß Abs. 1 lit. a und die Untersuchung eines Patienten gemäß Abs. 1 lit. b unter Einhaltung einer angemessenen Frist mit der Leitung der Krankenanstalt zu vereinbaren. Die Einsichtnahme in die Unterlagen und die Untersuchung des Patienten haben in den von der Krankenanstalt hiefür bestimmten Räumen und im Beisein des Leiters der Krankenanstalt oder des von ihm bestimmten Vertreters zu erfolgen. Die Übermittlung der Unterlagen gemäß Abs. 1 lit. c hat unter der Bedingung der Einhaltung des Datenschutzes und der Nichtweitergabe zu erfolgen; unter Bedachtnahme auf die Patienteninteressen hat die Fallidentifikation möglichst auf Grund der Aufnahmezahlen zu erfolgen.
(3) Der Kärntner Gesundheitsfonds und die Fondskrankenanstalten haben die entsprechenden Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß der gesamte Austausch von Informationen und personenbezogenen Daten zwischen den Krankenanstalten und den Sozialversicherungsträgern spätestens ab 1. Jänner 1998 auf Grundlage von bundesweit einheitlichen Datensatzaufbauten und Codeverzeichnissen elektronisch vorgenommen werden kann.
(4) Die Sozialversicherungsträger haben das Recht auf laufende Information über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte durch den Kärntner Gesundheitsfonds.
(5) Bei der Leistungsabrechnung gegenüber den Fondskrankenanstalten und in Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, welche die Verrechnung von LKF-Gebührenersätzen gegenüber dem Rechtsträger der Fondskrankenanstalten betreffen, gilt der Kärntner Gesundheitsfonds als Sozialversicherungsträger. Der Kärntner Gesundheitsfonds kann jedoch Handlungen, welche den Aufwand der Sozialversicherungsträger erhöhen würden, rechtsgültig nur im Einvernehmen mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger vornehmen. Dieses Einvernehmen kann rechtsgültig nur schriftlich hergestellt werden.
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(1a) Der gesamte Austausch von Informationen und personenbezogenen Daten zwischen Krankenanstalten und Versicherungsträgern für den stationären und ambulanten Bereich ist elektronisch vorzunehmen, wobei die Datensatzaufbauten und Codeverzeichnisse bundesweit einheitlich zu gestalten sind. Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden. Im Zweifelsfall sind die Identität der Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card zu überprüfen.
(2) Der Versicherungsträger und der Kärntner Gesundheitsfonds haben den Termin für die Einsichtnahme in die Unterlagen gemäß Abs. 1 lit. a und die Untersuchung eines Patienten gemäß Abs. 1 lit. b unter Einhaltung einer angemessenen Frist mit der Leitung der Krankenanstalt zu vereinbaren. Die Einsichtnahme in die Unterlagen und die Untersuchung des Patienten haben in den von der Krankenanstalt hiefür bestimmten Räumen und im Beisein des Leiters der Krankenanstalt oder des von ihm bestimmten Vertreters zu erfolgen. Die Übermittlung der Unterlagen gemäß Abs. 1 lit. c hat unter der Bedingung der Einhaltung des Datenschutzes und der Nichtweitergabe zu erfolgen; unter Bedachtnahme auf die Patienteninteressen hat die Fallidentifikation möglichst auf Grund der Aufnahmezahlen zu erfolgen.
(3) Der Kärntner Gesundheitsfonds und die Fondskrankenanstalten haben die entsprechenden Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß der gesamte Austausch von Informationen und personenbezogenen Daten zwischen den Krankenanstalten und den Sozialversicherungsträgern spätestens ab 1. Jänner 1998 auf Grundlage von bundesweit einheitlichen Datensatzaufbauten und Codeverzeichnissen elektronisch vorgenommen werden kann.
(4) Die Sozialversicherungsträger haben das Recht auf laufende Information über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte durch den Kärntner Gesundheitsfonds.
(5) Bei der Leistungsabrechnung gegenüber den Fondskrankenanstalten und in Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, welche die Verrechnung von LKF-Gebührenersätzen gegenüber dem Rechtsträger der Fondskrankenanstalten betreffen, gilt der Kärntner Gesundheitsfonds als Sozialversicherungsträger. Der Kärntner Gesundheitsfonds kann jedoch Handlungen, welche den Aufwand der Sozialversicherungsträger erhöhen würden, rechtsgültig nur im Einvernehmen mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger vornehmen. Dieses Einvernehmen kann rechtsgültig nur schriftlich hergestellt werden.