Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2025
(1)Absatz einsDrittmittel sind finanzielle Zuwendungen oder Sachleistungen von Dritten an öffentliche Krankenanstalten oder ihre Organisationseinheiten, die nicht oder nicht unmittelbar der Abgeltung einer konkreten Leistung dienen oder die anlässlich einer konkreten Leistung zusätzlich zur Verfügung gestellt werden.
(2)Absatz 2Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Krankenanstalt, Drittmittel gemäß Abs. 1 einzuwerben, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte, insbesondere in Form von Spenden, Schenkungen und Förderungen, zu erwerben und entgegenzunehmen.Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Krankenanstalt, Drittmittel gemäß Absatz eins, einzuwerben, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte, insbesondere in Form von Spenden, Schenkungen und Förderungen, zu erwerben und entgegenzunehmen.
(3)Absatz 3Drittmittel gemäß Abs. 1 dürfen durch den Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die den Aufgaben der Krankenanstalt dienen. Bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der universitären Forschung und Lehre dienen, dürfen Drittmittel zusätzlich für diesen Zweck verwendet werden.Drittmittel gemäß Absatz eins, dürfen durch den Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die den Aufgaben der Krankenanstalt dienen. Bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der universitären Forschung und Lehre dienen, dürfen Drittmittel zusätzlich für diesen Zweck verwendet werden.
In Kraft seit 27.06.2025 bis 31.12.9999
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