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(2) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt ist befugt, Drittmittel gemäß Abs. 1 entgegenzunehmen.
(3) Drittmittel gemäß Abs. 1 dürfen durch den Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die den Aufgaben der Krankenanstalt dienen. Bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der universitären Forschung und Lehre dienen, dürfen Drittmittel zusätzlich für diesen Zweck verwendet werden.
(2) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt ist befugt, Drittmittel gemäß Abs. 1 entgegenzunehmen.
(3) Drittmittel gemäß Abs. 1 dürfen durch den Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die den Aufgaben der Krankenanstalt dienen. Bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der universitären Forschung und Lehre dienen, dürfen Drittmittel zusätzlich für diesen Zweck verwendet werden.