§ 82 K-KAO Sozialversicherungsträger und nichtfondsfinanzierte Krankenanstalten

K-KAO - Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den nichtfondsfinanzierten Krankenanstalten sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen. Sie müssen insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die im Zweifelsfall vorzunehmende Überprüfung der Identität der Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie zB in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser enthalten. Hinsichtlich der Einsichtnahme in die Unterlagen ist § 78 Abs. 1 lit. a sinngemäß zu berücksichtigen. Die nichtfondsfinanzierten Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden.

In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
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