§ 82 K-KAO Sozialversicherungsträger und nichtfondsfinanzierte Krankenanstalten

Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.9999

Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den nicht fondsfinanziertennichtfondsfinanzierten Krankenanstalten sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen und. Sie müssen insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die im Zweifelsfall vorzunehmende Überprüfung der Identität der Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie zB in die Krankengeschichte, die Röntgenaufnahmen und Befunde, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom SozialversicherungsträgerVersicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten haben. Hinsichtlich der Einsichtnahme in die Unterlagen ist § 78 Abs. 1 lit. a sinngemäß zu berücksichtigen. Die nichtfondsfinanzierten Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden.

Stand vor dem 31.08.2011

In Kraft vom 29.06.1999 bis 31.08.2011

Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den nicht fondsfinanziertennichtfondsfinanzierten Krankenanstalten sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen und. Sie müssen insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die im Zweifelsfall vorzunehmende Überprüfung der Identität der Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie zB in die Krankengeschichte, die Röntgenaufnahmen und Befunde, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom SozialversicherungsträgerVersicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten haben. Hinsichtlich der Einsichtnahme in die Unterlagen ist § 78 Abs. 1 lit. a sinngemäß zu berücksichtigen. Die nichtfondsfinanzierten Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden.

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